Leitsatz

Eine GmbH & Co. KG kann keine Ansparrücklage für Existenzgründer bilden, wenn an der Komplementär-GmbH eine natürliche Person beteiligt ist, die kein Existenzgründer ist.

 

Sachverhalt

An einer GmbH & Co. KG (KG) sind seit ihrer Gründung im Jahr 1999 Herr W als einziger Kommanditist sowie die I-GmbH (GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt. An der GmbH sind seit ihrer Gründung im Jahr 1999 Herr W mit 92 % und Frau W mit 8 % beteiligt. Frau W ist bereits seit 1998 mit mehr als 10 % an einer anderen GmbH beteiligt. Im Rahmen ihrer Gewinnfeststellungserklärung 2000 machte die KG eine Ansparrücklage für Existenzgründer geltend (§ 7g Abs. 7 EStG a.F.). Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für das Jahr 2000 ist bestandskräftig. Die Betriebsprüferin kam zu dem Ergebnis, dass die KG nicht die Vo­­raussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG erfülle. Sie habe daher im Jahr 2000 keine Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG, sondern lediglich eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bilden dürfen. Da die Investitionen nicht innerhalb von 2 Jahren nach dem Jahr der Rücklagenbildung durchgeführt worden seien, sei die Rücklage 2002 gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG aufzulösen.

Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Die KG ist keine Existenzgründerin nach § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG a.F., weil einer ihrer Mitunternehmer, die GmbH, seinerseits die Anforderungen an einen Existenzgründer nicht erfüllt. Denn an der GmbH ist mit Frau W eine natürliche Person beteiligt, die bei Gründung der GmbH bereits zu mehr als 10 % an einer anderen GmbH beteiligt war und daher nicht die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllt. Eine zu Unrecht gebildete Rücklage ist zwar vor­­rangig durch Änderung der Steuerfestsetzung des Jahrs rückgängig zu machen, in dem die Rücklage unzulässiger Weise gebildet wurde. Ist eine Änderung dieser Steuerfestsetzung jedoch nicht mehr möglich, handelt es sich bei der Rücklage um eine zwar rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam gebildete Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG. Auch sie ist daher nach § 7g Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 7g Abs. 5 EStG spätestens am Ende des 2. auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 2.2.2012, IV R 16/09.

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