Leitsatz

  1. Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinden, sind für die Eigenheimzulagenförderung den Gesellschaftern nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen, so dass die Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.
  2. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer einer Wohnung, steht einem Miteigentümer der Fördergrundbetrag nur anteilig zu, unabhängig davon, ob die anderen Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Eigenheimzulage erfüllen. Dagegen hat er Anspruch auf den ungekürzten Fördergrundbetrag, wenn die anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und deshalb keine Anspruchsberechtigten i.S. des § 1 EigZulG sind.
 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2000 zusammen mit seiner Schwester in GbR ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Hausgrundstück. Das Haus wird vom Steuerpflichtigen bewohnt. Die Schwester lebt im Ausland und hält sich nur zu Besuchszwecken in Deutschland auf. Da sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig und daher auch nicht Anspruchsberechtigte i.S.d. EigZulG. Unter Hinweis auf die fehlende Anspruchsberechtigung der Schwester beantragte der Steuerpflichtige den ungekürzten Fördergrundbetrag von 5000 DM. Das Finanzamt gewährte wegen des Miteigentums der Schwester lediglich den hälftigen Fördergrundbetrag.

 

Entscheidung

Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht und gewährte den Fördergrundbetrag in Höhe von 5000 DM. Der Fördergrundbetrag ist nur dann entsprechend den Miteigentumsanteilen aufzuteilen, wenn die Wohnung im Eigentum mehrerer "Anspruchsberechtigter" steht. Der Begriff des Anspruchsberechtigten ist in § 1 EigZulG definiert als "unbeschränkt Steuerpflichtiger i.S.d. EStG". Als nicht unbeschränkt Steuerpflichtige ist die Schwester nicht Anspruchsberechtigte i.S. des EigZulG, so dass der Fördergrundbetrag nicht aufzuteilen ist, sondern dem Steuerpflichtigen in voller Höhe zusteht. Eine Auslegung entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lehnt der BFH ab. Sinn der Aufteilung des Fördergrundbetrags in Miteigentumsfällen ist es sicherzustellen, dass die Eigenheimförderung wohnungsbezogen und der Fördergrundbetrag nur einmal gewährt wird[1]. Im vorliegenden Fall kann es aber regelmäßig nicht zu einer Vervielfältigung des Fördergrundbetrags kommen. Denn solange der Miteigentümer nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird die Eigenheimzulage für das Objekt nur einmal gewährt. Wird er unbeschränkt steuerpflichtig und nutzt er seinen Anteil zu eigenen Wohnzwecken oder überlässt er ihn einem Angehörigen, etwa dem anderen Miteigentümer, steht den Miteigentümern jeweils nur der anteilige Fördergrundbetrag zu.

 

Praxishinweis

Personengesellschaften und -gemeinschaften sind für die Eigenheimzulage nicht anspruchsberechtigt, da das EigZulG nur natürliche Personen begünstigt. Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befinden, sind jedoch den Gesellschaftern nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen[2]. Damit können die Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 24.6.2004, III R 69/03

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