Leitsatz
Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden Berufskraftfahrers mit luxemburgischem Arbeitgeber in Deutschland insoweit von der Besteuerung auszunehmen, als die Arbeit tatsächlich in Luxemburg ausgeübt worden ist (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 22.1.2002, I B 79/01, BFH/NV 2002, S. 902; vom 16.5.2002, I B 80/01, BFH/NV 2002, S. 1423). Dabei sind die auf Urlaubstage und auf arbeitsfreie Tage (Wochenenden, Feiertage) entfallenden Einkünfte des Berufskraftfahrers nicht in vollem Umfang, sondern lediglich anteilig der deutschen Besteuerung zu unterwerfen und im Übrigen von dieser freizustellen (gegen BMF-Schreiben vom 13.3.2002, IV B 6 – S 1301 Lux – 8/02, BStBl I 2002, S. 485).
Sachverhalt
Ein Berufskraftfahrer war bei verschiedenen in Luxemburg ansässigen Speditionen angestellt und hielt sich nach seinen Erklärungen im Rahmen seiner Fahrtätigkeit in 1997 zu 88,98 %, in 1998 zu 41,15 %, in 1999 zu 42,15 % und in 2000 zu 47,29 % in Luxemburg auf. Das Finanzamt ermittelte die Anteile der in Luxemburg erzielten Arbeitseinkommen dagegen mit 75 % in 1997, 34,8 % in 1998, 30,2 % in 1999 und 40 % in 2000 und unterwarf sie dem Progressionsvorbehalt. Die restlichen Arbeitseinkommen wurden im Inland besteuert. Bei der Berechnung der inländischen Anteile ging das Finanzamt einerseits von den tatsächlich in Deutschland und in Drittstaaten verbrachten Arbeitstagen sowie andererseits von der Anzahl der jährlich vereinbarten Arbeitstage, jeweils unter Einschluss von Urlaubstagen und sonstigen arbeitsfreien Tagen (Wochenenden, Feiertage), aus; Krankheitstage fielen nicht an. Der u.a. erhobene Einwand des Berufskraftfahrers, das Finanzamt habe zu Unrecht arbeitsfreie Urlaubstage in vollem Umfang der deutschen Besteuerung zugeschlagen, obwohl auch Luxemburg auf den entsprechenden Anteil der Löhne Anspruch erhebe, hatte weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision.
Entscheidung
Das FG hat die streitigen Arbeitslöhne, soweit sie auf Urlaubstage entfallen sind, zu Unrecht vollständig der deutschen Besteuerung unterworfen. Im Übrigen ist die Entscheidung des FG mit dem DBA-Luxemburg vereinbar, nach dem das Besteuerungsrecht hinsichtlich der von dem Berufskraftfahrer in Luxemburg ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit Luxemburg zustand und keiner der Ausnahmetatbestände gegeben war.
Der Ansicht des Finanzamts, bei der Berechnung der anteiligen Gehälter, die nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen werden, seien arbeitsfreie Tage, insbesondere Urlaubstage, zu berücksichtigen, folgt der BFH nur mit Einschränkungen. Danach fehlt für eine vollständige Zuordnung der arbeitsfreien Tage zur inländischen Besteuerung die abkommensrechtliche Grundlage. Deshalb sind auch diejenigen Bezüge, die für Urlaubstage gezahlt werden, nur anteilig der deutschen Besteuerung zu unterwerfen und im Übrigen freizustellen. Der der deutschen Besteuerung unterfallende Anteil ist derart zu ermitteln, dass nur jene Arbeitstage, in denen der in Deutschland wohnende Steuerpflichtige sich tatsächlich in Deutschland oder in Drittstaaten aufgehalten hat, ins Verhältnis zu den vereinbarten Arbeitstagen gesetzt werden und der hiernach berechnete Quotient auf die Gesamteinkünfte bezogen wird. Urlaubstage sind folglich nicht anders als vergleichbare arbeitsfreie Wochenend- und Feiertage aus dem Aufteilungsmaßstab auszuscheiden; solche Tage sind nicht als Arbeitstage vereinbart.
Praxishinweis
Die genannten Grundsätze gelten selbst dann, wenn die luxemburgische Besteuerungspraxis ihnen widerspricht. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu beantragen.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 31.3.2004, I R 88/03