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Anteilsrotation beherrschender Gesellschafter als Gestaltungsmissbrauch

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn die Besteuerung von Zuflüssen aus einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ergebnis dadurch vermieden wird, dass

  • zunächst das Entstehen einer wesentlichen Beteiligung dadurch verhindert wird, dass ein Aktionär (Vater) einen Teil der Aktien auf seine Kinder überträgt,
  • die drei Hauptaktionäre der AG, nämlich der Vater und zwei Schwäger, über Jahre hinweg keine Dividendenausschüttungen beschließen und sich stattdessen die freien Mittel der Gesellschaft in Form von Darlehen zukommen lassen,
  • die Aktien sodann an eine vom Vater beherrschte Personengesellschaft gegen Übernahme seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der AG veräußert werden und
  • die AG nach Veräußerung die Ausschüttung einer "Superdividende" in Höhe der den Gesellschaftern gewährten Darlehen beschließt, die bei der Erwerberin mit den übernommenen Darlehen verrechnet wird, zudem zur Wertlosigkeit der Aktien führt und es deshalb der Erwerberin ermöglicht, eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vorzunehmen.

Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht erkennbar ist, welche Vorteile die erwerbende Personengesellschaft aus der Transaktion ziehen könnte.

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG (KG), deren Gegenstand als "geschäftsleitende Holding Handel mit Kraftfahrzeugen" ist, hält mehrere Beteiligungen an Unternehmen. Komplementär ist die J-GmbH mit einer Einlage von 0 DM, einziger Kommanditist ist A.J. Die in den Streitjahren erzielten Umsatzerlöse beruhen allein auf der Vermietung von Grundbesitz. Ein aktives Handelsgeschäft wurde nicht betrieben. 1995 erwarb die KG von A.J. 14 Anteile und von dessen drei Kindern je 2 Anteile an der W-AG, Schweiz. Die Kaufpreise wurden teilweise entrichtet, indem sie die Darlehensverbindlichkeiten de...

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