Leitsatz
Bei der im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorzunehmenden Prüfung, ob bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft die erforderliche Beteiligungsquote von 95 % erreicht ist, bleiben Anteile, die eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Gesellschaft an dieser hält, ebenso unberücksichtigt wie Anteile, die die Gesellschaft selbst hält.
Sachverhalt
K erwarb 7,4 %, die F-GmbH 67,4 % am Stammkapital der grundbesitzenden S-GmbH. Die restlichen 25,2 % hielt die S-GmbH selbst. Gesellschafter der F-GmbH waren K zu 90 % und die K-GmbH zu 10 %. Alleingesellschafterin der K-GmbH war die F-GmbH. Das Finanzamt stützte sich auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und setzte Grunderwerbsteuer gegen K fest. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Hinweis
Eine Anteilsvereinigung erfordert, dass ein Erwerber 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft (teils) unmittelbar und/oder (teils) mittelbar erwirbt. Ein mittelbarer Erwerb setzt bei Bestehen einer Zwischengesellschaft voraus, dass der Erwerber sowohl in dieser als auch in der grundbesitzenden Gesellschaft seinen Willen durchsetzen kann. Davon ist auszugehen, wenn der Anteilserwerber unmittelbar oder mittelbar 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt. Bedient sich der Erwerber einer Zwischengesellschaft, kommt es zur Anteilsvereinigung, wenn der Erwerber an der Zwischengesellschaft zu mindestens 95 % beteiligt ist.
Eine teils unmittelbare und teils mittelbare Anteilsvereinigung ist auch beim Erwerb von Zwischengesellschaften möglich. Hierfür reicht es z.B. aus, wenn sich der Erwerber an der Zwischengesellschaft unmittelbar zu 45 % beteiligt und eine Gesellschaft, an der er zu mindestens 95 % beteiligt ist, weitere 50 % der Anteile an der Zwischengesellschaft erwirbt.
Bei einer wechselseitigen Beteiligung der auf der Erwerberseite beteiligten Gesellschaften ist es für die Berechnung des Quantums von 95 % entscheidend, ob diese Beteiligungen zu berücksichtigen sind. Diese Frage war hier relevant, weil K an der F-GmbH nur zu 90 % beteiligt war. Den Anteil von 10 % an der F-GmbH hielt die K-GmbH, deren Alleingesellschafterin wiederum die F-GmbH war. Bliebe die wechselseitige Beteiligung zwischen F- und K-GmbH unberücksichtigt, hätte K eine insgesamt 100 %ige Beteiligung an der S-GmbH erworben.
Zu diesem Ergebnis ist der BFH gelangt: Bei der Berechnung der Anteilsquote von 95 % sind eigene Anteile nicht zu berücksichtigen. Für den Streitfall folgt daraus zunächst, dass die von der S-GmbH gehaltenen Anteile von 25,2 % bei der Berechnung der Anteilsquote unberücksichtigt bleiben.
Dies muss auch für Anteile gelten, die eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Zwischengesellschaft an dieser hält. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Tochtergesellschaft eine selbstständige Rechtsperson ist. Allein entscheidend ist, dass die Zwischengesellschaft die rechtliche Möglichkeit hat, ihren Willen bei der Tochtergesellschaft in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen.
Gestaltungen, die auf die Vermeidung einer Anteilsvereinigung oder -übertragung durch wechselseitige Beteiligungen abzielen, dürften sich damit erledigt haben.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 18.9.2013, II R 21/12.