Einen Grundsteuererlass von bis zu 50 % können Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, verlangen. Ein vollständiger Erlass wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Anträge für 2021 können noch bis zum 31.3.2022 gestellt werden.
Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten, etwa wegen Leerstand, aber auch wegen außergewöhnlicher Ereignisse, etwa Wohnungsbrände oder Wasserschäden. Nach Einschätzung von Haus & Grund Rheinland Westfalen könnte für viele der von der Flutkatastrophe betroffenen Vermieter ein Grundsteuer-Erlass infrage kommen.
Ein vollständiger Erlass der Grundsteuer wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt – beispielsweise aus Gründen des Denkmal- und Naturschutzes. Voraussetzung ist, dass die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen. Bei Selbstnutzern ist der Gegenwert der Nutzung entscheidend.
Bis zum 31.3.2022 können Eigentümer entsprechende Erlassanträge für das Jahr 2021 stellen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Zuständig sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, da die Grundsteuer eine Gemeindesteuer ist. In den Stadtstaaten sind es ausnahmsweise die Finanzämter, die zuständig sind.
Grundsteuererlass von 25 oder 50 % möglich
Sind die Mieterträge um mehr als 50 % hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben, werden 25 % der Grundsteuer erlassen. Wenn eine Immobilie gar keinen Ertrag abgeworfen hat, beträgt der Erlass 50 %. Gesetzliche Grundlage für den Grundsteuererlass ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) in der vor Erlass des Grundsteuer-Reformgesetzes gültigen Fassung, die noch für die Grundsteuer bis einschließlich 2024 gilt.
Ein Erlass von Grundsteuer ist immer dann möglich, wenn die Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit begründet sind. Auch außergewöhnliche Ereignisse berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Dies können etwa Wohnungsbrände oder Wasserschäden sein.
Mietausfall darf nicht selbst verschuldet sein
Voraussetzung für einen teilweisen Erlass der Grundsteuer ist, dass der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet hat. Bei nicht vermieteten Wohnungen sind daher ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich. Diese sollten Vermieter sorgfältig dokumentieren, damit sie die Schaltung von Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet sowie Makleraufträge nachweisen können.