Knauserige Justiz
Die Justiz ist mitunter knauserig, insbesondere in Verfahren mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn es um die Beiordnung eines Rechtsanwalts geht: Dem Richter oder Rechtspfleger erscheint "sein" Verfahren so einfach, dass der Antragsteller auch ohne Beistand sein Recht finden könne. Doch das ist gerade im Bereich der Immobiliarvollstreckung zweifelhaft. Dazu folgender Fall:
Grundbuchamt versagt Anwaltsbeiordnung
Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek auf das Grundstück des Schuldners wegen Unterhaltsforderungen begehrte die Gläubigerin beim Grundbuchamt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts. Das Grundbuchamt gab dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe statt, versagte jedoch die Anwaltsbeiordnung, weil diese bei Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich nur dann geboten sei, wenn auch die andere Partei anwaltlich vertreten sei oder sich die Vollstreckung schwierig gestalte. Das gelte auch bei Vollstreckungsmaßnahmen für Unterhaltsforderungen. Besondere Schwierigkeiten seien im konkreten Fall nicht vorgetragen.
OLG: Anwalt ist beizuordnen
Doch das OLG München sieht das anders: Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek bei bewilligter Prozesskostenhilfe ist regelmäßig auch ein Anwalt beizuordnen. Es handelt sich hierbei keineswegs um eine einfache Rechtsmaterie. Auch wegen der mit einem etwaigen Rangverlust verbundenen Gefahren bei verfehlter Antragstellung ist es hier geboten, der Beteiligten einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ein vermögender Gläubiger hätte bei dieser Sachlage vernünftigerweise ebenfalls einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt, zumal die anfallenden Kosten vom Schuldner zu tragen sind (§ 788 ZPO) und auch insoweit die Zwangshypothek eingetragen werden kann.
Rechtsantragsstelle genügt nicht
Dies gelte erst recht in Unterhaltssachen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Antrag selbst formlos, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Rechtsantragsstelle, gestellt werden kann. Die Sach- und Rechtslage bei Eintragung einer Zwangshypothek wegen titulierter Unterhaltsforderungen sei als schwierig zu beurteilen. So bestünden bereits Schwierigkeiten, die Höhe der zu beantragenden Zwangshypothek zu berechnen, da hierzu mehrere Berechnungen erforderlich seien.
Fazit
Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Unterhaltstitels ist grundsätzlich die Beiordnung eines Anwalts geboten.
(OLG München, Beschluss v. 13.9.2013, 34 Wx 358/12, NJW-RR 2014 S. 84, dazu NJW-Spezial 2014 S. 29)