Leitsatz

  1. Eine Betriebsveräußerung innerhalb der in § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. bestimmten Behaltensfrist von 5 Jahren führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F., wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt.
  2. Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers.
 

Sachverhalt

Der minderjährige K war Alleinerbe seines 2006 verstorbenen Vaters V, eines Arztes. Da K nicht über die für die Fortführung der Praxis erforderliche Qualifikation verfügte, beantragten seine gesetzlichen Vertreter bei der Kassenärztlichen Vereinigung, den Vertragsarztsitz des V öffentlich auszuschreiben; die Praxis wurde darauf 2007 im Namen und für Rechnung des K veräußert. In der Erbschaftsteuer-Erklärung bezifferte K den Wert der Praxis mit ca. 300.000 EUR und beantragte, ihm hierfür die Steuerentlastungen des § 13a Abs. 1, 2 ErbStG a.F. zu gewähren. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil K die Praxis nicht fortgeführt habe. Die dagegen gerichtete Klage wies das FG als unbegründet ab. Dem folgte der BFH.

 

Entscheidung

Der Freibetrag des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. und der Wertabschlag nach dessen Abs. 2 werden gewährt, wenn inländisches Betriebsvermögen i.S.d. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. beim Erwerb von Todes wegen auf den Erwerber übergeht. Zum inländischen Betriebsvermögen gehört auch das einem freien Beruf dienende Vermögen. Dieses verliert seine Eigenschaft nicht durch den Tod des Erblassers, weil die Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht davon abhängt, dass der Erbe die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetzt.

Nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F. fallen allerdings der Freibetrag und der Wertabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit weg,soweit der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb einen Gewerbebetrieb, einen Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft i.S.d. § 18 Abs. 4 EStG veräußert. Zwar erfasst § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. die freiberufliche Einzelpraxis nicht; dem Gesetzgeber ist jedoch insoweit bei der Abfassung der Vorschrift nur ein Redaktionsversehen unterlaufen. Dies ergibt sich auch aus der Gleichbehandlung von freiberuflichem und gewerblichem Betriebsvermögen. Somit werden auch Freiberuflerpraxen von § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. erfasst.

Der Anwendungsbereich des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. ist in Fällen, in denen die Veräußerung zwangsweise oder kraft gesetzlicher Anordnung erfolgt, nicht teleologisch zu reduzieren. Der Wortlaut von § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. stellt durch Anknüpfung an die Veräußerung nicht auf das Motiv des Veräußernden ab. Auch der Sinn und Zweck der Norm gebieten dessen Berücksichtigung nicht, da der Gesetzgeber die Steuervergünstigungen nur gewähren wollte, wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 17.03.2010, II R 3/09.

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