Leitsatz
Eine Personengesellschaft entfaltet keine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros unterhalten.
Sachverhalt
Streitig ist, ob eine Partnerschaftsgesellschaft freiberuflich oder gewerblich tätig war. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand der Partnerschaft die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Ingenieure und Unternehmensberater. Als Gesellschafter waren an ihr X und Y mit jeweils 40 % beteiligt. Jeweils 5 %-ige Beteiligungen hielten U, V, W und S. Letzterer hat erfolgreich ein Universitätsstudium der Betriebswirtschaftslehre absolviert. Die anderen Gesellschafter sind Ingenieure. Die Partnerschaftsgesellschaft war im Streitjahr mehrheitlich an den Unternehmen E GdbR mbH, A GdbR mbH, C GmbH, D GmbH, E GmbH, F GmbH, G GmbH und H GmbH (sog. Standortgesellschaften) beteiligt. Die Partnerschaftsgesellschaft fungierte als Holding, die Standortgesellschaften unterhielten Ingenieurbüros und erledigten das operative Geschäft. Die Ingenieur-Gesellschafter arbeiteten im Rahmen der Standortgesellschaften bei der Bearbeitung der diesen erteilten Ingenieuraufträge mit.
Der BFH entscheidet, dass die Partnerschaftsgesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Eine Personengesellschaft entfaltet mit ihren am Markt erbrachten Umsatzleistungen nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter-Mitunternehmer mit ihrer gemeinschaftlichen, zur Erstellung dieser Umsatzleistungen entfalteten Tätigkeit die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Empfänger freiberuflicher Leistungen können auch konzernangehörige Schwester- oder Tochtergesellschaften sein.
Voraussetzung ist, dass die Leistungen an den Auftraggeber fremdüblich vergütet werden. Die Partnerschaftsgesellschaft übte die Funktion einer Managementholding aus. Weder durch ihre eigene unternehmerische Tätigkeit noch durch das Halten von Beteiligungen an den operativ tätigen Standortgesellschaften übte sie eine Betätigung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entfaltet. Sie war eine Holdinggesellschaft, die, ohne selbst operativ tätig zu sein, aufgrund der Dienstleistungsvereinbarung geschäftsleitende Funktionen innerhalb der Firmengruppe wahrgenommen hat. Mit dieser Holdingtätigkeit konnten die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht erfüllt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 28.10.2008, VIII R 73/06.