Leitsatz
Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 InvZulG 1999, nach der die gesamten Betriebsstätten des Fördergebiets als ein Betrieb gelten, hat nur Bedeutung für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe. Die Voraussetzung in § 2 Abs. 7 InvZulG 1999 für die erhöhte Investitionszulage, dass die Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, bezieht sich dagegen auf Betriebe im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Bei Personengesellschaften ist daher die Zahl der Arbeitnehmer in den Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets maßgebend.
Sachverhalt
Die Investorin, eine KG, unterhält Betriebsstätten in den alten Bundesländern und im Fördergebiet. Im Streitzeitraum 2000 und 2001 beschäftigte sie insgesamt rund 350 Arbeitnehmer, davon rund 200 in Betriebsstätten im Fördergebiet. Sie beantragte die erhöhte Investitionszulage von 20 bzw. 25 % nach § 2 Abs. 7 Nr. 1 und 2 InvZulG 1999, da sie im Fördergebiet die maßgebliche Arbeitnehmerzahl von 250 nicht überschritten habe. Finanzamt und -gericht waren dagegen der Meinung, dass die Zahl der Arbeitnehmer des Gesamtbetriebs, d.h. einschließlich der Beschäftigten in den alten Bundesländern, entscheide. Der Investorin stehe daher nur die Grundzulage von 10 bzw. 12,5 % zu.
Entscheidung
Der BFH bestätigte Finanzamt und -gericht. Anders als ein Einzelunternehmer, der mehrere getrennte Betriebe haben kann, wenn die verschiedenen Betätigungen nicht wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch verbunden sind, stellen bei einer Personengesellschaft sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten einkommen- und gewerbesteuerrechtlich nur einen Betrieb dar. Da der investitionszulagenrechtliche Betriebsbegriff dem einkommen- bzw. gewerbesteuerrechtlichen Begriff folgt, ist bei einer Personengesellschaft – anders als bei einem Einzelunternehmer – für die Frage, ob die für die erhöhte Förderung schädliche Arbeitnehmeranzahl überschritten ist, auf die Arbeitnehmer in sämtlichen Betriebsstätten, d.h. inner- und außerhalb des Fördergebiets, abzustellen. Die Regelung über die Einordnung eines Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, wonach die Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb gelten, kann nicht entgegen dem Wortlaut analog auf die Überschreitung der Arbeitnehmeranzahl angewandt werden.
Praxishinweis
Da § 2 Abs. 7 InvZulG 1999 keine Konzernklausel enthält, können Betriebe mit mehr als 250 Arbeitnehmern die erhöhte Förderung durch Gründung einer Tochtergesellschaft erlangen, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Gestaltung – mit allerdings vielfältigen steuerlichen und außersteuerlichen Folgen – hätte der Investorin offen gestanden. Die vom Finanzausschuss zum gleich lautenden § 5 Abs. 3 InvZulG 1993 beschlossene Konzernklausel ist nicht Gesetz geworden.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 26.1.2006, III R 5/04