Leitsatz

Die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber führt bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn.

 

Sachverhalt

K beschäftigte u.a. aus Japan entsandte Arbeitnehmer, mit denen Nettolöhne vereinbart waren. Die Arbeitnehmer traten K unwiderruflich alle Erstattungen von Steuern und Sozialabgaben ab. K hatte für diese Mitarbeiter die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen übernommen. Das Finanzamt sah darin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm K per Haftungsbescheid in Anspruch. Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorinstanz. Auch im Sonderfall der Nettolohnvereinbarung bei ausländischen Arbeitnehmern führt die Übernahme der Steuerberaterkosten zu Lohn.

Die Kosten für die Erstellung der Steuererklärungen hatte K auch angesichts der Nettolohnvereinbarungen nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernommen. Vorteile i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind nur kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.

Letzteres ist der Fall, wenn die Gesamtwürdigung zu Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freier oder nur gebundener Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass das Interesse des Arbeitnehmers an diesem Vorteil gegenüber dem des Arbeitgebers ganz in den Hintergrund tritt. Ist trotz eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, liegt die Vorteilsgewährung nicht mehr im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Der BFH bestätigt die Gesamtwürdigung des FG. Es liegt kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Die Übernahme der Steuerberatungskosten beruhte auf der Nettolohnabrede, an der das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse zu messen war. Eine Nettolohnabrede kann im überwiegenden Interesse der ausländischen Arbeitnehmer liegen und für den Arbeitgeber unzweckmäßig und risikobehaftet sein, weil der einzelne Arbeitnehmer die Lohnkostenbelastung durch Änderung von in seiner Sphäre liegenden individuellen Umständen beeinflussen kann.

Die Nettolohnvereinbarung beruhte einerseits auf dem Wunsch der Arbeitnehmer nach Vergleichbarkeit von Inlands- und Auslandsgehalt und diente andererseits dem Interesse des Arbeitgebers, diesem möglichst kostengünstig, leicht administrierbar und flexibel Rechnung zu tragen. Angesichts dessen konnte von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht ausgegangen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 21.1.2010, VI R 2/08.

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