Leitsatz

  1. Ob die von einem Warenproduzenten im Rahmen des Vertriebs in Warenhäusern beschäftigten Servicekräfte als Arbeitnehmer anzusehen sind, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
  2. Die Nachforderung pauschaler Lohnsteuer beim Arbeitgeber setzt voraus, dass der Arbeitgeber der Pauschalierung zustimmt.
 

Sachverhalt

K produziert vor allem Reinigungsmittel und vertreibt diese über SB-Warenhäuser. Auf Wunsch der Warenhäuser beauftragte K Servicekräfte mit der Regalpflege. Die Vereinbarungen sahen vor, dass die Servicekräfte die Leistungen als selbstständige Kleinunternehmer vor Ort erbringen sollten. Als Vergütung waren 9 DM/Stunde bei maximal 3,5 Stunden pro Woche vereinbart. Der Leiter des Warenhauses bestätigte die Zahl der Arbeitsstunden. Nach einer Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die Servicekräfte als Arbeitnehmer und forderte dafür Lohnsteuer nach. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH teilte die Auffassung des FG, dass die Servicekräfte als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Er hob die Entscheidung auf und verwies sie zurück, weil mit den bisherigen Feststellungen nicht zu beurteilen war, ob die Voraussetzungen für einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid vorlagen.

 

Hinweis

Grundsätzlich ist nach langjähriger BFH-Rechtsprechung "Arbeitnehmer" ein offener Typusbegriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann. Jeder Einzelfall ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Dabei sind die für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Diese Aufgabe obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz und ist als tatrichterliche Beurteilung revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar. Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch einen Steuerbescheid setzt eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers voraus, die auch bei der Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG in Betracht kommt. Allerdings schuldet der Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer nur dann, wenn er der Pauschalierung zustimmt. Der BFH verweist dazu auf den Wortlaut der Norm: "Der Arbeitgeber kann …". § 40a Abs. 2 EStG überlässt die Wahl des Erhebungsverfahrens dem Arbeitgeber. Daher steht es dem Arbeitgeber frei, ob und für welche Arbeitnehmer er von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch macht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 20.11.2008, VI R 4/06

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