Leitsatz

Die Einkünfte eines in Deutschland lebenden Berufskraftfahrers sind laut BFH nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (im Streitfall DBA Luxemburg) in Deutschland insoweit von der Besteuerung freizustellen, als die Arbeit tatsächlich im Ausland ausgeübt wird. Dabei sind die auf Urlaubstage und arbeitsfreie Tage (an Wochenenden und Feiertagen) entfallenden Einkünfte des Berufskraftfahrers nicht in vollem Umfang im Inland zu besteuern, sondern lediglich anteilig in Deutschland steuerpflichtig. Dabei ist der Anteil der Einkünfte, die der deutschen Besteuerung unterliegen, in der Weise zu ermitteln, dass nur die Arbeitstage, in denen der in Deutschland wohnende Arbeitnehmer sich tatsächlich in Deutschland oder in Drittstaaten aufgehalten hat, in ein Verhältnis zu den vereinbarten Arbeitstagen gesetzt werden.

 

Kommentar

Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, an 220 Arbeitstagen des Kalenderjahrs 01 zu arbeiten, die sich wie folgt berechnen:

Kalendertage 365  
./. Samstage, Sonntage, Feiertage 115  
./. vertragliche Urlaubstage 30  
vereinbarte Arbeitstage 220  

Im Jahr 01 hatte der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen keinen Urlaub genommen. Er war von Januar bis November (230 Arbeitstage) in einem DBA-Staat und im Dezember (20 Arbeitstage) im Inland tätig. Der aufzuteilende Jahresarbeitslohn des Jahres 01 beträgt 50.000 EUR. Der Urlaubsanspruch des Jahres 01 wird zu Beginn des Jahres 02 realisiert.

Im Jahr 02 ergeben sich für den Arbeitnehmer wiederum 220 vereinbarte Arbeitstage. Hiervon war der Arbeitnehmer an 20 Tagen begünstigt im Ausland beschäftigt. Der Jahresarbeitslohn des Jahres 02 beträgt 55.700 EUR, davon entfallen auf die Urlaubstage des Jahres 01 6.300 EUR.

Folge:

Die ermittelten vereinbarten Arbeitstage des Jahres 01 (220) sind um die nicht genommenen Urlaubstage (30) zu erhöhen, sodass 230/250 des Jahresarbeitslohns von 50.000 EUR (46.000 EUR) steuerfrei sind. Von dem auf den im Jahr 02 genommenen, dem Jahr 01 zuzurechnenden Urlaub entfallenden Arbeitslohn von 6.300 EUR sind ebenfalls 230/250 (= 5.796 EUR) steuerfrei.

Für das Jahr 02 ergeben sich (220 ./. 30 Urlaub 01) 190 vereinbarte Arbeitstage und ein zuzuordnender Arbeitslohn von 49.400 EUR (55.700 EUR ./. 6.300 EUR). Da der Arbeitnehmer hiervon 20 Tage begünstigt im Ausland verbracht hat, sind von dem dem Jahr 02 zuzuordnenden Arbeitslohn 5.200 EUR (20/190 von 49.400 EUR) steuerfrei.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 31.3.2004, I R 88/03, BStBl 2004 II S. 936

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?