Leitsatz
Steht einem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung oder bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen bis 1250 EUR bzw. uneingeschränkt steuermindernd abgezogen werden. Im Gegensatz dazu sind Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer stets uneingeschränkt abziehbar.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist Professor und erzielt Einkünfte aus einer schriftstellerischen Nebentätigkeit. Er bewohnt mit seiner Ehefrau die Erdgeschosswohnung eines ihm gehörenden dreistöckigen Wohngebäudes. Das erste Obergeschoss ist fremdvermietet. Im Dachgeschoss befindet sich eine, vom gemeinsamen Treppenhaus her separat zugängliche Mansardenwohnung, in der er ein Arbeitszimmer eingerichtet hat. Er bezifferte die Aufwendungen auf 3813 DM und begehrte deren Berücksichtigung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich 2400 DM mit der Begründung, es handele sich um ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den beruflichen Betätigungsmittelpunkt darstelle.
Das Finanzamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die beruflich genutzten Räume bereits deswegen als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sind, weil sie sich unter dem gleichen Dach wie die selbstgenutzte Wohnung befinden. Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung gehören, als Arbeitszimmer genutzt, handelt es sich regelmäßig um eine außerhäusliches Arbeitszimmer, für das die Abzugsbeschränkung nicht gilt.
Unter die Abzugsbeschränkung fällt das häusliche Büro, d.h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft auch die Zubehörräume zur Wohnung. Die Häuslichkeit beruflich genutzter Räume bestimmt sich folglich danach, ob sie zum Wohnbereich und damit zur privaten Lebenssphäre gehören.
Nutzt der Steuerpflichtige dagegen in einem Mehrfamilienhaus, zusätzlich zu seiner privaten Wohnung, eine weitere Wohnung als Arbeitszimmer, liegt eine innere, häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre nicht vor. Die häusliche Sphäre der Privatwohnung erstreckt sich nur auf die weiteren, beruflich genutzten Räumlichkeiten, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Wohnungen besteht, z.B. weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen.
Hinweis
Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Es wird zu prüfen haben, ob der Steuerpflichtige einzelne Räume der Mansardenwohnung weder beruflich noch betrieblich, sondern zu privaten Zwecken genutzt hat. Sollte letzteres der Fall sein, wird das FG zu erwägen haben, dass dadurch in der zusätzlichen Wohnung eine weitere häusliche Sphäre geschaffen worden ist. Die übrigen, zu Erwerbszwecken verwendeten Räume wären dann ein häusliches Arbeitszimmer. Zudem muss das FG der Frage nachgehen, inwieweit der Steuerpflichtige die zu Erwerbszwecken genutzten Räumlichkeiten auch für seine freiberufliche schriftstellerische Tätigkeit verwendet hat. Nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten, sind die Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 18.8.2005, VI R 39/04.