Leitsatz

  1. Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so handelt es sich hierbei im Regelfall um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt.
  2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (Fortführung der BFH-Urteile v. 26.2.2003, VI R 124/01, BFHE 202 S. 104, BStBl 2004 II S. 69, und VI R 125/01, BFHE 202 S. 109, BStBl 2004 II S. 72).
  3. Nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, so sind die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen.
 

Problematik

In der Sache geht es darum, ob Aufwendungen für beruflich genutzte Räume in vollem Umfang oder – weil die Aufwendungen ein häusliches Arbeitszimmer betreffen, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet – nur bis zu 2.400 DM (jetzt 1.250 EUR) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind.

 

Entscheidung des BFH

Im Urteilsfall wurde das Erdgeschoss eines 3-geschossigen Hauses von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt, während die Wohnung im ersten Obergeschoss vermietet war. Im Dachgeschoss befanden sich neben einem Raum, der vom Treppenhaus ohne Abtrennung zu erreichen war und von der Ehefrau des Arbeitnehmers als Arbeitszimmer genutzt wurde, eine aus 4 weiteren Räumen bestehende Mansardenwohnung von 39 qm, die der Arbeitnehmer selbst zu beruflichen Zwecken nutzte.

Das Finanzgericht hatte die Aufwendungen für die vom Ehemann beruflich genutzten Räume nur bis zu 1250 EUR zum Abzug zugelassen, da nach seiner Ansicht alle Räumlichkeiten, die sich unter einem Dach mit der selbstgenutzten Wohnung befinden, als "häusliches" Arbeitszimmer anzusehen sind.

Demgegenüber ging der BFH davon aus, dass die für das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers erforderliche "häusliche" Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen nicht bereits allein deshalb vorliegt, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung befindet. Die häusliche Sphäre der Privatwohnung erstreckt sich nach seiner Auffassung nur dann auf die weiteren, beruflich genutzten Räume, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Wohnungen besteht.

 

Konsequenzen für die Praxis

Nach der bisherigen Rechtsprechung besteht ein steuerschädlicher innerer Zusammenhang zwischen 2 Wohnungen mit der Folge der Infektion der beruflich genutzten Räume als "häuslich" dann, wenn die Wohnungen in unmittelbarer Nähe zueinander liegen. Demgegenüber liegt regelmäßig ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer – mit der Folge eines uneingeschränkten Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs – vor, wenn Räumlichkeiten im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt werden.

Die vorliegende Entscheidung gewinnt an Bedeutung, falls der Gesetzgeber die Pläne einer weiteren Einschränkung des Kostenabzugs für häusliche Arbeitszimmer im Zuge eines Steueränderungsgesetzes 2007 in die Tat umsetzen sollte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.8.2005, VI R 39/04, BFH/NV 2006 S. 853

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