Bauhandwerker­sicherung

Das OLG Naumburg hat festgestellt, dass nicht nur Bauunternehmer, sondern auch Architekten, Statiker und Sonderfachleute eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB verlangen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Planungsleistungen bereits im Bauwerk verwirklicht haben.

Der Auftraggeber hatte einen Architekten mit Planungsleistungen für eine Wohnanlage beauftragt. Das Honorar betrug 6.000 EUR netto und lag somit deutlich unter den Mindestsätzen der HOAI. Nach Beginn seiner Leistungen forderte der Architekt eine Sicherheit nach § 648a BGB in Höhe von 20.000 EUR. Unter Hinweis darauf, dass das vereinbarte Honorar gegen die Mindestsätze verstoße, könne er Sicherheit in Höhe des HOAI-Honorars verlangen.

Sicherheit verweigert

Der Auftraggeber weigerte sich, die Sicherheit zu übergeben, da § 648a BGB auf Architektenverträge nicht anwendbar sei. Deshalb kündigte der Architekt den Vertrag und forderte Honorar für erbrachte Leistungen und entgangenen Gewinn.

Das OLG Naumburg hielt die Kündigung für gerechtfertigt. § 648a BGB finde auch auf Architektenverträge Anwendung. Das Gericht unterstreicht, dass eine Sicherheit nicht nur Personen verlangen können, die materielle Bauleistungen erbringen, sondern auch solche Personen, deren Tätigkeit in einer geistigen Leistung besteht, die sich im Bauwerk verkörpern soll.

Erbringung geistiger Leistungen reicht aus für § 648a BGB

Dies gelte selbst dann, wenn die Planung nicht umgesetzt und nicht im Bauwerk verwirklicht werde. Denn nach § 648a BGB gebe es keine implizite Verknüpfung zwischen der vom Auftraggeber erbrachten Leistung, insbesondere der hierdurch verursachten Wertsteigerung des Grundstücks und der zu gewährenden Sicherheit.

Da das vereinbarte Honorar die Mindestsätze der HOAI unterschritten hatte, war die Höhe der Sicherheit vom Architekten auch richtig errechnet worden.

(OLG Naumburg, Urteil v. 29.1.2014, 12 U 149/13)

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