Versicherungsschutz

Gemäß den "Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung" (AStB) besteht erst dann Versicherungsschutz, wenn ein Sturm Gebäude oder Inventar als versicherte Sachen zerstört oder beschädigt hat oder sie infolge des Sturms verloren gegangen sind.

Der Schaden muss dabei nicht unmittelbar durch Sturm verursacht sein. Es reicht vielmehr aus, wenn Gegenstände durch den Sturm durch die Luft gewirbelt und auf versicherte Sachen geschleudert und diese dabei beschädigt werden. Hier hatte die versicherte Gefahr nur mittelbare Einwirkung.

Kommt es in dem genannten Fall zunächst nicht zu einem Schaden, sondern tritt dieser erst infolge eines weiteren Geschehens ein, liegt kein versichertes Ereignis vor. Das ist etwa der Fall, wenn durch Sturm aufgewirbeltes Laub einen Balkonabfluss verstopft, sich deshalb dort Niederschlagswasser aufstaut, in das Gebäude eindringt und zu Schäden führt. Werden hingegen am Gebäude ordnungsgemäß befestigte Abdeckplanen durch den Sturm abgerissen mit der Folge, dass Niederschlag in den ungeschützten Bereich eindringen kann und dort Schäden an der Gebäudesubstanz verursacht, besteht Versicherungsschutz.

Behandlung mittelbarer Schäden

Sturm wird als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 Beaufort (dies entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 Kilometer/Stunde) definiert.

Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass mindestens Windstärke 8 oder höher zum Zeitpunkt des Schadens geherrscht hat. Dies kann er durch Vorlage einer Auskunft des Deutschen Wetterdienstes bewerkstelligen. Dabei ist es ausreichend, wenn es im zeitlichen Zusammenhang stürmisch war. Schwierig wird der Nachweis für den Versicherungsnehmer immer dann, wenn der Schadensort räumlich weit entfernt von einer Wetterstation liegt und der Sturm nur regional aufgetreten ist.

Definition des Sturms

Ist die Windstärke für den Schadensort nicht feststellbar, unterstellen die Versicherungsbedingungen, dass ein Sturm geherrscht hat, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand angerichtet hat oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.

Der Versicherungsnehmer muss somit darlegen und beweisen, dass in der Nachbarschaft zu seinem Grundstück typische Sturmschäden aufgetreten sind, wie abgetragene Dächer, entwurzelte und/oder auf Gebäude oder Fahrzeuge gestürzte Bäume.

Beweislage

Gelingt ihm der Nachweis, ist es Sache des Versicherers darzulegen und zu beweisen, dass der konkrete Schaden nicht durch Sturm, sondern durch andere Ursachen eingetreten ist. Wenn nämlich das Gebäude baufällig war, oder der Versicherungsnehmer Fenster nicht ordnungsgemäß verschlossen hatte, und bereits geringe Windgeschwindigkeiten zu derselben Beschädigung geführt hätten, ist der Versicherer nicht leistungspflichtig.

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