Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Der Vorsitzende und die Referenten des AStA sind Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Sachverhalt
Streitig war, ob die nach dem Hochschulrecht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts behandelte Studentenschaft einer Universität Arbeitgeber und die für sie tätigen Organe, der Allgemeine Studentenausschuss (AStA) sowie die dafür handelnden Personen – Vorsitzende und Referenten des AStA – Arbeitnehmer sein können.
Im Urteilsfall zahlte die Studentenschaft, an die Vorsitzenden und Referenten des AStA für deren Tätigkeit monatliche Aufwandsentschädigungen, ohne hierfür Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzamt behandelte die gezahlten Aufwandsentschädigungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm die Steuerpflichtige für die Lohnsteuer in Haftung. FG und BFH gaben dem Finanzamt Recht. Der BFH begründete dies mit seiner ständigen Rechtsprechung, nach der sich der steuerliche Arbeitnehmerbegriff nur typisierend durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschreiben lässt. Ob jemand Arbeitnehmer ist, beurteile sich im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Danach seien die AStA-Mitglieder Arbeitnehmer der Studentenschaft.
Hinweis
Entscheidend war, dass die AStA-Mitglieder als Teil des Organs AStA die Studentenschaft nach außen vertreten und vom Studentenparlament gewählt werden. Der AStA führt die Beschlüsse des Studentenparlaments aus und ist ihm gegenüber weisungsgebunden und verantwortlich. Ungeachtet der Organeigenschaft des AStA müssen die einzelnen AStA-Mitglieder Weisungen des Studentenparlaments bei der Art und Weise der Ausübung ihrer Tätigkeit Folge leisten, wie dies bei Organmitgliedern im Rahmen eines Dienstverhältnisses typischerweise anzutreffen ist. Als Exekutivorgan der Studentenschaft ist der AStA bei der Abgrenzung der Einkunftsart mit einer Landesregierung vergleichbar, in deren Bereich es z.B. für Ministerpräsidenten und Minister unbestritten ist, dass sie steuerrechtlich als Arbeitnehmer gelten.
Dem vorliegenden Urteil steht im Übrigen eine frühere Entscheidung des BFH nicht entgegen: Danach kommt zwar der AStA selbst als Arbeitgeber und damit als Schuldner von Lohnsteuer nicht in Betracht. Seinerzeit blieb jedoch ausdrücklich offen, ob die Studentenschaft Arbeitgeberin der AStA-Mitglieder sein kann. Diese Frage ist nunmehr geklärt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 22.7.2008, VI R 51/05.