Leitsatz

Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich; dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hat in den Jahren 1997, 1999 und 2000 6 Eigentumswohnungen veräußert. Das Finanzamt vertrat unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH zur 3-Objekt-Grenze die Auffassung, dass die Steuerpflichtige mit dem Verkauf der 6 Eigentumswohnungen einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe. Das FG verneinte das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels. Begründung: Die Veräußerung der 6 Wohnungen sei nicht aus freien Stücken, sondern auf den vehementen Druck der finanzierenden Bank erfolgt, um eine Zwangsversteigerung des gesamten Objekts zu verhindern. Daher liege keine bedingte Veräußerungsabsicht vor.

Der BFH hält die Revision des Finanzamts für begründet. Das FG hat die Wohnungsverkäufe der Steuerpflichtigen zu Unrecht als private Vermögensverwaltung und nicht als gewerblichen Grundstückshandel angesehen. Die Steuerpflichtige hat innerhalb von 5 Jahren und 2 Monaten 6 Eigentumswohnungen hergestellt und verkauft und damit die objektiven Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels erfüllt. Denn der Erwerb und die Veräußerung von mehr als 3 Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von nicht mehr als etwa 5 Jahren indiziert eine Grenzüberschreitung von der Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit.

Die durch die Verkäufe indizierte Annahme, dass die Steuerpflichtige bereits beim Erwerb des Grundstücks und der Herstellung der Wohnungen mit bedingter Veräußerungsabsicht handelte, ist entgegen der Ansicht des FG nicht widerlegt. Die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf, z.B. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gefälligkeit gegenüber Mandanten, ein unerwartet hohes Kaufangebot, sagen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte. Nichts anderes gilt für den im vorliegenden Fall von der Bank ausgeübten Druck, Wohnungen zu veräußern, um die Zwangsversteigerung zu vermeiden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.12.2009, III R 101/06.

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