Leitsatz

Ein in Schweden ansässiger Reiseveranstalter bezog zur Durchführung seiner Reiseleistungen Reisevorleistungen, z.B. Beförderungsleistungen schwedischer Busunternehmer. Soweit diese die Beförderung z.B. in Deutschland – mit hier nicht zugelassenen Bussen – erbrachten, meinte er, die deutsche Finanzverwaltung dürfe ihn nicht gem. § 13b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 UStG als Leistungsempfänger für die darauf entfallende Umsatzsteuer in Anspruch nehmen.

Der BFH hielt die Frage für nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig, weil sie ohne Weiteres aus § 13b Abs. 1 und 2 UStG beantwortet werden kann: Die Vorschrift gilt für im In- oder Ausland ansässige Leistungsempfänger gleichermaßen und entspricht insoweit dem Unionsrecht. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der 6. RL – jetzt Art. 194 MwStSystRL – für solche Fälle die Bedingungen für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers festlegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 6.4.2010, XI B 1/09, BFH/NV 2010 S. 2131

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