Bitteres Ende

Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger besuchte das nahe gelegene Festzeltgelände einer Schützenbruderschaft. Auf diesem unterhielt der beklagte Restaurationsbetrieb aus Hamm ein Festzelt. In das Zelt gelangte man über eine aus Riffelblech angefertigte Aluminiumrampe. An dem Tag herrschte Dauerregen. Nach seinem Vortrag rutschte der Kläger beim Verlassen des Festzeltes gegen 17:30 Uhr auf der regennassen Rampe aus. Er stürzte und zog sich eine Fraktur seines Außenknöchels und einen Weichteilschaden zu. Unter Hinweis darauf, dass die Gefahrenquelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, hat der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gerügt und von der Beklagten Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR.

Gefahr vorhersehbar

Doch das Klagebegehren ist auch in 2. Instanz erfolglos geblieben. Nach Ansicht des OLG Hamm hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von LKWs und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig seien könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber seien keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und sei auch kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle zu verlangen. Dass die Rampe ungewöhnlich steil angebracht gewesen und er deswegen ausgerutscht sei, habe der Kläger ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. Er habe sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben.

(OLG Hamm, Beschlüsse v. 12.1.2018 (Hinweisbeschluss) und 20.2.2018 (Zurückweisungsbeschluss), 9 U 149/17)

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