Leitsatz

  1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen.
  2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren. Sie genügen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.
 

Sachverhalt

Ein Taxiunternehmer ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung. Das Finanzamt stellte bei einer Außenprüfung fest, dass die Schichtzettel nicht aufbewahrt worden waren. Die Schichtzettel enthalten Angaben der jeweiligen Fahrer u.a. über Beginn und Ende der Schicht, die Total- und Besetztkilometer, die Fahrpreise, den Tachostand, die Gesamteinnahme und die an den Unternehmer abgelieferten Beträge. Wegen fehlender Schichtzettel erhöhte das Finanzamt die Gewinne im Wege der Schätzung für die drei Streitjahre. Das FG wies die Klage ab. Es bestätigte die Schätzungsbefugnis des Finanzamts und hielt die Schätzung auch der Höhe nach für gerechtfertigt. Mit der Annahme eines jährlichen Taxenumsatzes im Zweischichtbetrieb von 100000 DM liege das Finanzamt an der untersten Grenze des üblichen Umsatzes.

 

Entscheidung

Der BFH hält die Schätzung des Finanzamts dem Grunde nach für gerechtfertigt, verwies die Sache aber mangels ausreichender Feststellungen zur Höhe der Schätzung an das FG zurück.

Aus § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV ergibt sich für Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht u.a. auch für die vereinnahmten Entgelte. Diese sich aus dem UStG ergebende Aufzeichnungspflicht wirkt unmittelbar für alle Besteuerungszwecke, also auch für die Einkommensbesteuerung. Der Taxiunternehmer muss deshalb seine Betriebseinnahmen einzeln aufzeichnen, was durch Schichtzettel erfolgen kann. Diese genügen den Mindestanforderungen für Einnahmeursprungs-aufzeichnungen, weil sich aus den darin enthaltenen Angaben die Höhe der Umsätze und der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt. Die Aufbewahrungspflicht der Schichtzettel leitet sich aus § 147 Abs. 1 AO ab. Wegen der Verletzung dieser Pflicht war das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AO berechtigt. Ob die Schätzung auch der Höhe nach gerechtfertigt war, vermochte der BFH nicht nachzuvollziehen. Das FG hätte dazu die Umstände, die zu dieser Schätzung geführt haben, im Einzelnen darlegen müssen. Tatsächlich hat es aber lediglich aufgrund von Erkenntnissen aus anderen Klageverfahren den vom Finanzamt zugrunde gelegten Umsatz von 100000 DM als üblich angesehen. Das reichte dem BFH nicht aus.

 

Praxishinweis

Nach dem Vorbringen des Taxiunternehmers herrscht im Taxigewerbe die gefestigte Auffassung, dass Schichtzettel vorrangig der Kontrolle der angestellten Fahrer dienen, deshalb für die Besteuerung nicht von Bedeutung und somit nicht aufzubewahren sind. Nach dieser Entscheidung werden Taxiunternehmer sich umstellen müssen. Auch das weitere Argument, die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen sei nicht erforderlich, weil die Einnahmen anschließend in ein Kassenbuch übertragen werden, ließ der BFH ausdrücklich nicht gelten. Es fehle insoweit an einer einheitlichen Tageskasse, deren Ergebnis unmittelbar in ein Kassenbuch übernommen werden könne. Vielmehr setze sich das jeweilige Tagesergebnis des Unternehmers aus der Summe der Einnahmen der einzelnen Fahrer zusammen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 26.2.2004, XI R 25/02

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