Dr. Klaus-Peter Hillebrand
Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Vorstand
Qualifizierte Aufsichtsratstätigkeit ist von größter Bedeutung. Die gesetzlichen Vorgaben der vergangenen 20 Jahre, aber auch das gesellschaftspolitische Verständnis, haben den Aufsichtsrat vom Kontrolleur, der in die Vergangenheit blickt, zu einem "Sparringspartner" des Vorstands werden lassen, der strategische Überlegungen teilt und mitträgt. Das gilt für Wohnungsgenossenschaften wie für Kapitalgesellschaften gleichermaßen.
Die operative Geschäftsführung eines Unternehmens/einer Genossenschaft obliegt allein dem Vorstand. Das laufende Geschäft wird von ihm geführt. Der Aufsichtsrat gestaltet im Optimalfall aus dem Hintergrund mit. Er bildet den Resonanzboden zum Vorstand. Er denkt mit, stellt die notwendigen Fragen und treibt Diskussionen voran.
Dazu benötigt der Aufsichtsrat ein umfassendes Verständnis für das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens, das er begleitet. Ihm obliegt die Kontrolle der Vorstandsführung sowie die Kontrolle des unternehmerischen Erfolgs. Er agiert mit dem Vorstand auf Augenhöhe und kann und sollte der Geschäftsleitung Impulse und wertvolle Anregungen geben und helfen, mögliche Potenziale zu entdecken und zu entwickeln.
Vorstand und Aufsichtsrat sind dem Wohl der Genossenschaft verpflichtet. Eine gute, vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen beiden Gremien ermöglicht die effiziente Steuerung des Unternehmens. Dazu sollten beide Gremien geschickt und sorgsam bedacht zusammengesetzt werden.
Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Prüfungsverband
Als dritter Partner ist hier auch der Prüfungsverband zu benennen. Der Prüfungsverband sollte den Aufsichtsrat bei der Überwachung der Geschäftsführung wirkungsvoll unterstützen. Der Aufsichtsrat sollte die Möglichkeiten nutzen, den Prüfungsverband in die ihm obliegende Überwachung des Vorstands einzubinden. Wie kommunizierende Röhren, die oben offen und unten miteinander verbunden sind, sollten sich Vorstand und Aufsichtsrat mit Unterstützung des Prüfungsverbands gegenseitig hören, das Gehörte nutzen und umsetzen und die Genossenschaft dadurch voranbringen.
Aufsichtsrat ist Interessenvertreter
Die Handlungen jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds sind am Interesse der Genossenschaft und seiner Mitglieder auszurichten. Zur bestmöglichen Interessenwahrnehmung sollte das Aufsichtsratsmitglied in ständiger Kommunikation mit den Gremien der eigenen Genossenschaft sowie auch anderen Genossenschaften stehen.
Aufsichtsrat ist Überwachungsorgan
Die verantwortungsbewusste Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats setzt die Kenntnis der für die Genossenschaft relevanten Vorschriften (insbesondere Satzung, Geschäftsordnungen, GenG, HGB), betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung einschließlich des Deutschen Corporate Governance Kodex voraus. Die Sach- und Fachkenntnisse sollten durch regelmäßige Fortbildung vertieft werden.
Zur Identifikation von Risikobereichen in der Genossenschaft sollte eine enge Zusammenarbeit mit dem Prüfungsverband angestrebt werden. Dabei decken und ergänzen sich die Prüfungs- und Überwachungsbereiche des Prüfungsverbands und des Aufsichtsrats in etlichen Punkten. Eine effektive Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch den Aufsichtsrat beinhaltet daher die optimale Nutzung der vom Prüfungsverband bereits geprüften Bereiche und die hierzu getroffenen Feststellungen des Prüfberichts. Im Austausch mit dem Prüfungsverband können Risikobereiche erkannt und z. B. unter Effektivitätsgesichtspunkten Prüfungsschwerpunkte gebildet werden.
Zu Informations- und Beweiszwecken sollte der Aufsichtsrat seine Tätigkeit einschließlich der Beschlussfassungen unbedingt in übersichtlicher Form dokumentieren bzw. protokollieren.