Begriff

Ist ein Wohnungseigentümer gerichtlich zum Rückbau einer baulichen Veränderung verurteilt worden, so kann dieser Titel dann nicht vollstreckt werden, wenn während des Verfahrens ein Dritter Miteigentümer des betreffenden Wohnungseigentums wird und gegen diesen kein Vollstreckungstitel erwirkt wurde (LG Itzehoe, Beschluss v. 17.10.2014, 11 T 44/14).

Leistungstitel auf Rückbau einer ungenehmigten baulichen Veränderung

Ein Wohnungseigentümer hatte eine ungenehmigte bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen. Die Gemeinschaft hatte ihn insoweit erfolgreich gerichtlich auf Rückbau in Anspruch genommen. Noch im Laufe des Verfahrens wurde die Lebensgefährtin des Wohnungseigentümers als Miteigentümerin seiner Wohnung im Grundbuch eingetragen. Da der Wohnungseigentümer die ungenehmigte bauliche Veränderung trotz Urteils nicht freilich beseitigen wollte, hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, die sich allerdings als problematisch herausstellten. Gegen die Lebensgefährtin richtet sich nämlich der Leistungstitel der Eigentümergemeinschaft nicht. Die Zwangsvollstreckung ist bei einer derartigen Fallgestaltung nur dann möglich, wenn der Miteigentümer sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder die Vollstreckungsgläubigerin – also die Eigentümergemeinschaft – einen eigenen Duldungstitel gegen den Miteigentümer erwirkt.

Probleme bei der Zwangsversteigerung

Vorliegend konnten auch die Vorschriften der §§ 265, 325 ZPO keine Abhilfe schaffen. Nach § 265 ZPO hat die nach Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Die Vorschrift dient dem Schutz des Prozessgegners und der Prozessökonomie, in dem nach Veräußerung der im Streit befangenen Sache der bisherige Rechtsstreit trotz Verlust der Sachlegitimation vorgeführt werden kann, falls das abschließende Urteil nach § 325 ZPO auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Der Veräußerer verliert seine Stellung als Partei nicht und führt den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen und für den Rechtsnachfolger weiter. Durch die Veräußerung eines Miteigentumsanteils während des laufenden Rechtsstreits hat der Schuldner jedoch seine Passivlegitimation nicht verloren. Der Miteigentümer ist auch nicht anstelle des Schuldners Sondereigentümer geworden. Mangels Rechtsnachfolge konnte vorliegend auch eine Umschreibung des Vollstreckungstitels nicht erfolgen.

Bedeutung für die Verwalterpraxis

Hat die Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss den Anspruch auf Beseitigung einer ungenehmigten baulichen Veränderung an sich gezogen, so heißt es im laufenden Verfahren aufgepasst. So ein weiterer Eigentümer neben dem bisherigen und verklagten Wohnungseigentümer als Miteigentümer dieser Sondereigentumseinheit im Grundbuch eingetragen wird, muss die Klage gegen diesen Miteigentümer erweitert werden, sodass anschließend die Zwangsvollstreckung unproblematisch durchgesetzt werden kann.

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