Grenzen der Pfandhaft

Wird im Zwangsverwaltungsverfahren der Antrag zurückgenommen, so verliert der Zwangsverwalter mit dem Aufhebungsbeschluss sein Recht auf Einziehung der Mietforderungen; zudem erlischt die hypothekarische Pfandhaft des Erlöses zugunsten der Verfahrensgläubiger, sodass auch an dem vom Zwangsverwalter verwahrten Mieterlös kein Pfandrecht bestehen kann. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) unlängst in folgendem Fall:

Erfolglose Beschwerde

Eine Vollstreckungsgläubigerin ließ die Forderungen der Schuldnerin gegen den vormaligen Zwangsverwalter ihrer Grundstücke pfänden. Dieses Verfahren war infolge der Antragsrücknahme der Vollstreckungsgläubigerin aufgehoben worden. Die Schuldnerin ist die Verwalterin in dem zuvor eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstückseigentümerin. Auf ihre Erinnerung hob das Amtsgericht mit Wirkung ab Rechtskraft die angeordnete Pfändung insgesamt wieder auf. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Vollstreckungsgläubigerin sind ohne Erfolg geblieben.

Rechte erlöschen

Der BGH stellt zunächst klar: Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet.

Die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf den Kassenbestand der aufgehobenen Zwangsverwaltung ist auch für Grundpfandgläubiger wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) unzulässig.

Praxistipp

Die Vollstreckungsgläubigerin hätte, um dieses Ergebnis zu vermeiden, die Zwangsverwaltung nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt ihres durch die Beschlagnahme bereits entstandenen Erlöspfandrechts aufheben lassen dürfen.

(BGH, Beschluss v. 10.10.2013, IX ZB 197/11, NJW 2013 S. 3520 = NZI 2013 S. 1046 mit Anm. Mitlehner)

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