Haftungsausschluss
Der Kläger (im Folgenden: Käufer) hatte vom Beklagten (im Folgenden: Verkäufer) ein Blockhaus gekauft. Innerhalb der Gewährleistungsfrist wurde das Haus von Hausbockkäfern befallen. Der Käufer machte deshalb dem Verkäufer gegenüber Gewährleistungsansprüche geltend. Dieser verwies auf den im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss für Sachmängel. Dies wiederum ließ der Käufer nicht gelten. Er hielt dem entgegen, dass der Verkäufer ihm gegenüber arglistig einen früheren Ungezieferbefall verschwiegen habe.
Arglistiges Verhalten bestritten
Der Verkäufer bestritt jedoch ein arglistiges Verhalten. Zwar treffe es zu, dass das Haus vom Hausbockkäfer befallen gewesen sei. Er habe jedoch ein Fachunternehmen mit der Beseitigung des Ungeziefers beauftragt. Dieses habe ihm nach Durchführung der Arbeiten versichert, dass der Befall zu 100 % beseitigt sei und ein erneuter Befall nicht entstehe. Aufgrund dieser Zusicherung sei er vom Erfolg der Arbeiten ausgegangen und habe nicht mit der Möglichkeit eines erneuten Befalls gerechnet.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht bejahte jedoch einen Anspruch. Es war der Ansicht, dass eine Offenbarungspflicht bestanden hatte und der Verkäufer den vorherigen Ungezieferbefall arglistig verschwiegen habe, sodass er sich gem. § 444 BGB nicht auf einen Haftungsausschluss berufen könne.
BGH: Verkäufer durfte auf die Beseitigung des Mangels durch eine Fachfirma vertrauen
Dieses Urteil wiederum hob der Bundesgerichtshof (BGH) auf. Er entschied zugunsten des Verkäufers. Zwar habe der Verkäufer objektiv seine Aufklärungspflicht verletzt. Das allein genüge jedoch nicht für die Annahme eines arglistigen Verschweigens. Vielmehr müsse die Verletzung der Aufklärungspflicht auch vorsätzlich sein. Der Verkäufer habe vielmehr den Befall mit Hausbock kennen oder zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen müssen. Dies sei angesichts seiner Einlassung zur Beauftragung eines Fachunternehmens zur Schädlingsbekämpfung aber zweifelhaft. Wenn ein Verkäufer ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels beauftrage, müsse er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Arbeiten verschaffen. Durch das Unterlassen einer Kontrolle nehme er das spätere Wiederaufleben des Befalls nicht in Kauf. Etwas anderes gelte – so der BGH – wenn der Verkäufer konkrete Umstände kenne, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt. Klärt der Verkäufer über diese Umstände nicht auf, so nehme er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handle arglistig.
Käufer konnte Arglist nicht nachweisen
Im vorliegenden Fall habe der Verkäufer jedoch die von ihm ergriffene Mängelbeseitigungsmaßnahme näher erläutert. Deshalb habe der Käufer sämtliche Voraussetzungen der Arglist und damit auch der Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel nachzuweisen. Dieser Beweislast sei er jedoch im vorliegenden Fall nicht nachgekommen, sodass das Urteil aufzuheben gewesen sei und damit die Klage erfolglos blieb.
(BGH, Urteil v. 19.2.2016, V ZR 216/14)