Das steht im Urteil
Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG erhöht grundsätzlich den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn.
Der Steuerzahler kann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.
Der Streitfall
Die Inhaber kleiner und mittlerer Betriebe können für die künftige Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine den "Gewinn mindernde Rücklage" bilden (§ 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG). Eine solche "Ansparrücklage" darf für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die der Steuerzahler voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Ist die Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG).
Im Streitfall hatte ein Unternehmer (A) zum 31.12.1996 Ansparrücklagen i.H.v. 300.000 DM gebildet. Nach seinen Angaben hatte er geplant, eine Zugmaschine, einen Häcksler und einen Radlader mit voraussichtlichen Anschaffungskosten i.H.v. 600.000 DM zu erwerben. A veräußerte seinen Betrieb mit Wirkung zum 3.1.1998. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1998) erklärte er einen laufenden Gewinn i.H.v. 21.199 DM und einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 440.626 DM. – Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Ansparrücklagen zum 3.1.1998 aufzulösen seien und der daraus resultierende Ertrag zuzüglich eines Gewinnzuschlags (§ 7g Abs. 5 EStG) i.H.v. 12 % (36.000 DM) den laufenden Gewinn des Rumpfwirtschaftsjahres 1998 erhöhe. A vertrat dagegen die Ansicht, der Auflösungsertrag sei dem einkommensteuerbegünstigten – und nicht mit Gewerbesteuer belasteten – Betriebsveräußerungsgewinn zuzurechnen.
Der BFH ist den Argumenten des A gefolgt. Die Auflösung der Rücklage stelle wirtschaftlich betrachtet die Folge der Betriebsveräußerung und nicht des Ablaufs des letzten Rumpfwirtschaftsjahrs dar. Der BFH schließt damit an seine frühere Rechtsprechung an.
Die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung hält er für unzutreffend. – Als sachverhaltsmäßig ungeklärt sieht es der BFH allerdings an, ob die zu Lasten des laufenden Gewinns für 1996 gebildete Ansparrücklage überhaupt noch gebildet werden durfte. Falls A im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses (im Streitfall am 28.11.1997) bereits den Entschluss gefasst haben sollte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben, wäre die Bildung einer Ansparrücklage nicht mehr zulässig gewesen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 20.12.2006, X R 31/03