Leitsatz

Der BFH verlängert die Frist für eine Ersatzbeschaffung. Danach bleibt für die Reinvestition 4 Wirtschaftsjahre lang Zeit; bei Gebäuden verlängert sich der Zeitraum sogar auf 6 Wirtschaftsjahre. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist erst nach Fristablauf gewinnerhöhend aufzulösen. Nur wenn festgestellt werden kann, dass die Investitionsabsicht schon vorher aufgegeben worden ist, kommt eine frühere Auflösung in Betracht.

 

Sachverhalt

Die Scheune eines landwirtschaftlichen Betriebs war abgebrannt. Die von der Versicherung erwartete Entschädigung wurde gewinnerhöhend aktiviert und zugleich der Ertrag durch eine Rücklage für Ersatzbeschaffung neutralisiert. Durch geänderte Planungen verzögerte sich der Neubau, sodass die übliche Reinvestitionsfrist von 2 Jahren überschritten wurde. Das Finanzamt verneinte eine Verlängerung der Frist mangels weiter bestehender Bauabsicht und hat deshalb die Rücklage aufgelöst. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Die Finanzverwaltung hält eine Reinvestitionsfrist von einem bzw. bei Grundstücken oder Gebäuden von zwei Jahren für angemessen. Die Frist kann im Einzelfall angemessen verlängert werden, soweit die Ersatzbeschaffung noch ernstlich geplant ist. Das sieht der BFH anders – er hält diese Reinvestitionsfristen für zu kurz.

In Abweichung von R 6.6 EStR wird vom BFH ein Zeitraum von 4 Wirtschaftsjahren nach der Bildung der Rücklage festgelegt. Ist ein Gebäude neu herzustellen, beträgt die Reinvestitionsfrist 6 Jahre. Der BFH überträgt hierbei die Reinvestitionsfristen der gesetzlichen Rücklage nach § 6b EStG auch auf die Rücklage für Ersatzbeschaffung. Ist bis zum Ablauf der Frist noch kein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft bzw. hergestellt worden, wird die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst. Eine Verlängerung der Fristen ist jedoch nicht möglich. Eine vorzeitige Auflösung der Rücklage scheidet i.d.R. aus. Dies ist nur möglich, wenn feststeht, dass die Absicht zur Reinvestition aufgegeben worden ist.

 

Hinweis

Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes sog. Rechtsinstitut ohne gesetzliche Regelung. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Finanzverwaltung die erhebliche Verlängerung der Reinvestitionsfrist von bisher 1 bzw. 2 Jahren akzeptiert. Andernfalls wird es wohl zu einer gesetzlichen Fixierung dieser Rücklage mit den bisherigen Fristen kommen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.1.2012, IV R 4/09.

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