Rz. 1004

Eine Genossenschaft kann jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Das Genossenschaftsgesetz verlangt dafür lediglich, dass der Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustande kommt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 GenG).

 

Rz. 1005

Durch eine Regelung in der Satzung kann die Auflösung aber erschwert werden, indem weitere Anforderungen, d. h. eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse erfüllt sein müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 GenG). So können nach der Mustersatzung Beschlüsse über die Auflösung nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hat oder bei der Beschlussfassung vertreten werden (§ 36 Abs. 3 Satz 1 MS). Dieses weitere Erfordernis (i. S. d. § 78 Abs. 1 Satz 2 GenG) gilt nach der Mustersatzung aber nicht für die Auflösung der Genossenschaft durch Umwandlung oder Spaltung sowie ebenfalls nicht für die Umwandlung durch Formwechsel (§ 36 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Buchst. d MS).

 

Rz. 1006

Wenn diese Mindestzahl der Hälfte der an der Beschlussfassung mitwirkenden oder vertretenen Mitglieder nicht erreicht wird, muss erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Dabei ist die satzungsmäßige Einladungsfrist einzuhalten. Außerdem muss diese Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden. Diese weitere Mitgliederversammlung kann dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen unabhängig von der Zahl der an der Beschlussfassung mitwirkenden oder vertretenen Mitglieder die Auflösung der Genossenschaft beschließen. In der Einladung für diese weitere Versammlung muss aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden (§ 36 Abs. 3 Satz 2 u. 3 MS).

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