Rz. 1041

Der formelle Ablauf einer Verschmelzung im Wege der Aufnahme unter Beteiligung von zwei Genossenschaften sieht wie folgt aus:

 

Rz. 1042

Verschmelzungsvertrag oder Entwurf des Verschmelzungsvertrags

Die Vorstände beider Genossenschaften schließen einen Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 UmwG), der notariell beurkundet werden muss (§ 6 UmwG). Im Verschmelzungsvertrag werden die Einzelheiten der Verschmelzung geregelt – so z. B. Angaben über die Vereinbarung zur Übertragung des Vermögens als Ganzes auf die übernehmende eG gegen die Gewährung von Mitgliedschaften an der übernehmenden eG sowie das Umtauschverhältnis der Anteile (siehe zum Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs, wenn der aufnehmende Rechtsträger eine eG ist, § 5 i. V. m. § 80 UmwG). Der Verschmelzungsvertrag wird aber nur wirksam, wenn die Generalversammlungen beider Genossenschaften durch Beschluss (Verschmelzungsbeschluss) zustimmen (§ 13 Abs. 1 UmwG).

 

Rz. 1043

Es besteht die Möglichkeit, einen schriftlichen Entwurf des Verschmelzungsvertrags aufzustellen, wenn der Vertrag erst nach der Zustimmung durch die Generalversammlungen abgeschlossen werden soll (§ 4 Abs. 2 UmwG).

 

Rz. 1044

Verschmelzungsbericht

Die Vorstände der Genossenschaften müssen den Mitgliedern einen ausführlichen Verschmelzungsbericht erstatten. Darin sind die Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im Einzelnen rechtlich und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile (oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger) sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG).

 

Rz. 1045

Gutachten des Prüfungsverbands

Vor der Einberufung der Generalversammlung, die über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, ist für jede Genossenschaft ein Gutachten des Prüfungsverbands einzuholen (Prüfungsgutachten). Der Prüfungsverband hat darin zu beurteilen, ob die Verschmelzung mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger der eG vereinbar ist (§ 81 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Das Prüfungsgutachten kann für mehrere beteiligte Genossenschaften auch gemeinsam erstattet werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 UmwG).

 

Rz. 1046

Beschluss der Generalversammlungen über die Verschmelzung[1]

Der Verschmelzungsbeschluss der Generalversammlung muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden (§§ 84 Satz 1 UmwG, 36 Abs. 2b MS). Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen (§ 84 Satz 2 UmwG). Der Verschmelzungsbeschluss ist von einem bei der Beschlussfassung anwesenden Notar zu beurkunden.[2]

 

Rz. 1047

Anmeldung der Eintragung in das Genossenschaftsregister

Die Vorstände der Genossenschaften, die an der Verschmelzung beteiligt sind, haben schließlich die Verschmelzung zur Eintragung in das Register des Sitzes ihrer eG anzumelden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Der Anmeldung sind bestimmte Anlagen beizufügen (siehe dazu im Einzelnen §§ 17, 86 UmwG).

 

Rz. 1047a

Gemäß § 17 Abs. 2 UmwG ist der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ferner eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen (Schlussbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Sie braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Das Registergericht darf die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 bis 4 UmwG).

 

Rz. 1047b

Das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenzund Strafverfahrensrecht (COVFAbG)"[3] enthält als Teil eines umfassenden Schutzpaketes u. a. auch Artikel 2, und zwar das "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG)", das am 28.3.2020 in Kraft getreten ist und zeitlich befristet bis zum 31.12.2021 galt.

 

Rz. 1047c

§ 4 GesRuaCOVBekG sah vor, dass es – abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG – für die Zulässigkeit der Eintragung genügt, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. § 4 GesRuaCOVBekG war nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im Jahr 2020 vorgenommen wurden (§ 7 Abs. 4 GesRuaCOVBekG).

Die Regelung war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieses Buches nicht verlängert worden.

 

Rz. 1048

Eintragung in das Genossenschaftsregister

Schließlich wird die Verschmelzung in die Register der Genossenschaften, die an der Verschmelzung beteiligt sind, eingetragen und bekannt gemacht (vgl. § 19 UmwG).

 

Rz. 1049

Eintragung und Benachrichtigung der neuen Mitglieder

Nach der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übernehmenden eG müssen die neuen Mitglieder (d. h. die bisherigen Mitglieder der übertragenden Genossenschaft) unverzüglich in die Mitgliederliste eingetragen und davon benachrichtigt werden (siehe zu den w...

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