Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
1 Gründe der Auflösung einer Wohnungsgenossenschaft
Rz. 1002
Im Genossenschaftsgesetz und in anderen Rechtsvorschriften findet sich eine Vielzahl von Gründen, die zur Auflösung einer Genossenschaft führen. Dazu gehören insbesondere:
Im Fall der Umwandlung einer eG, insbesondere einer Verschmelzung (§ 2 ff. UmwG), findet keine eigentliche Auflösung im Sinne des Gesetzes statt, weil die Vereinigung der Genossenschaft, z. B. mit einer anderen eG, ohne Liquidation erfolgt ("... unter Auflösung ohne Abwicklung ...", § 2 UmwG).
Rz. 1003
Nachfolgend wird auf die wichtigsten Punkte eingegangen, die bei der Auflösung und Abwicklung einer eG durch Beschluss der Generalversammlung und durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beachten sind. Darüber hinaus wird die Verschmelzung unter Beteiligung von zwei Genossenschaften erläutert.
2 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
2.1 Anforderungen nach Gesetz und Satzung
Rz. 1004
Eine Genossenschaft kann jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Das Genossenschaftsgesetz verlangt dafür lediglich, dass der Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustande kommt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 GenG).
Rz. 1005
Durch eine Regelung in der Satzung kann die Auflösung aber erschwert werden, indem weitere Anforderungen, d. h. eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse erfüllt sein müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 GenG). So können nach der Mustersatzung Beschlüsse über die Auflösung nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hat oder bei der Beschlussfassung vertreten werden (§ 36 Abs. 3 Satz 1 MS). Dieses weitere Erfordernis (i. S. d. § 78 Abs. 1 Satz 2 GenG) gilt nach der Mustersatzung aber nicht für die Auflösung der Genossenschaft durch Umwandlung oder Spaltung sowie ebenfalls nicht für die Umwandlung durch Formwechsel (§ 36 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Buchst. d MS).
Rz. 1006
Wenn diese Mindestzahl der Hälfte der an der Beschlussfassung mitwirkenden oder vertretenen Mitglieder nicht erreicht wird, muss erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Dabei ist die satzungsmäßige Einladungsfrist einzuhalten. Außerdem muss diese Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden. Diese weitere Mitgliederversammlung kann dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen unabhängig von der Zahl der an der Beschlussfassung mitwirkenden oder vertretenen Mitglieder die Auflösung der Genossenschaft beschließen. In der Einladung für diese weitere Versammlung muss aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden (§ 36 Abs. 3 Satz 2 u. 3 MS).
2.2 Praktische Umsetzung
Rz. 1007
Bei der Formulierung des Tagesordnungspunkts und des Beschlussvorschlags für die Generalversammlung empfiehlt es sich, möglichst genau den entsprechenden Wortlaut der Satzung oder der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zu verwenden.
Der Tagesordnungspunkt sowie der Beschlussvorschlag der Generalversammlung, die über die Auflösung der Genossenschaft beschließen soll, könnten wie folgt formuliert werden:
Muster: TOP und Beschlussvorschlag zur Genossenschaftsauflösung
TOP ___: Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft (§ ___ der Satzung).
Beschlussvorschlag zu TOP ___
Die Generalversammlung beschließt die Auflösung der Genossenschaft.
Rz. 1008
Bereits mit dem Zustandekommen des entsprechenden Beschlusses tritt die Auflösung der Genossenschaft ein; auf die vorzunehmende Eintragung im Genossenschaftsregister kommt es deshalb nicht an. Möglich ist aber auch, stattdessen einen späteren, d. h. zukünftigen Auflösungszeitpunkt im Beschluss festzulegen. Dagegen ist eine rückwirkende Auflösung der Genossenschaft nicht möglich.
2.3 Anmeldung der Eintragung der Auflösung im Genossenschaftsregister und Bekanntmachung
Rz. 1009
Die von der Generalversammlung beschlossene Auflösung ist durch den Vorstand – d. h. durch die Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl – unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden (§ 78 Abs. 2 GenG). Der Auflösungsbeschluss ist der Anmeldung zum Nachweis der Auflösung beizufügen. Durch das Gericht ist dann ohne Verzug die Auflösung der eG in das Genossenschaftsregister einzutragen (§§ 82 Abs. 1 GenG, 20 GenRegVO). Die Eintragung hat nur rechtsbekundende Wirkung, d. h. deklaratorische Bedeutung. Die Auflösung der Genossenschaft tritt schon mit dem Zustandekommen des Beschlusses oder zu dem dabei festgelegten späteren Zeitpunkt ein.
Rz. 1010
Die Auflösung der Genossenschaft muss außerdem von den Liquidatoren bekannt gemacht werden, und zwar durch die Bekanntmachungsblätter der eG (...