Rz. 1034
Eine umfassende Regelung im GmbH-Gesetz im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse der GmbH, ihrer Organe und ihrer Gesellschafter nach einem Auflösungsbeschluss existiert nicht. § 69 Abs. 1 GmbHG sieht lediglich vor, dass bis zur Beendigung der Liquidation ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung kommen, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts (›Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft‹; §§ 60 bis 77 GmbHG) und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt (§ 69 Abs. 1 GmbHG).
Rz. 1035
Die Vorschriften des zweiten Abschnitts ("Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter") umfassen die §§ 13 bis 34 GmbHG, diejenigen des dritten Abschnitts ("Vertretung und Geschäftsführung") die §§ 35 bis 52 GmbHG.
Rz. 1036
Die allgemeinen Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnitts, aber auch die im Gesetz nicht erwähnten Abschnitte 1 ("Errichtung der Gesellschaft", §§ 1bis 12 GmbHG), 4 ("Abänderungen des Gesellschaftsvertrags", §§ 53 bis 59 GmbHG) und 6 ("Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften", §§ 78 bis 88 GmbHG) gelten unter dem Vorbehalt der Sonderregeln des fünften Abschnitts und alternativ darüber hinaus der Einschränkung, dass der Abwicklungszweck ("Wesen der Liquidation") Abweichungen verlangt.
Rz. 1037
Außerdem scheibt das Gesetz vor, dass der Gerichtsstand, den die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen bleibt (§ 69 Abs. 2 GmbHG).
Rz. 1038
Beispielhaft wird auf folgende Auswirkungen des Auflösungsbeschlusses für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter hingewiesen:
Rz. 1039
Während der Liquidation bleibt die GmbH in ihren Grundstrukturen unverändert, das heißt gemäß § 13 GmbHG eine juristische Person, die rechts- und parteifähig ist und deren Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich haften. Die Organe der Gesellschaft, das heißt die Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung und ein ggf. vorhandener – obligatorischer oder fakultativer – Aufsichtsrat, bestehen bis zur Beendigung der Liquidation fort. Die Gesellschafter sind bis zum Abschluss der Liquidation verpflichtet, gemäß § 19 GmbHG rückständige und fällige Einzahlungen auf ihre übernommenen Geschäftsanteile zu leisten, und zwar aufgrund des Abwicklungszwecks sogar vor im Gesellschaftsvertrag festgelegten Fälligkeitsterminen.
Rz. 1040
Ein Gewinnauszahlungsanspruch, der sich auf den Zeitraum nach der Auflösung bezieht, besteht nicht; an seine Stelle tritt ein Anspruch auf Vermögensverteilung gemäß §§ 72, 73 GmbHG. Dagegen begründet ein vor dem Auflösungsbeschluss gefasster Ergebnisverwendungsbeschluss gemäß § 29 GmbHG ein Recht des Gesellschafters, das zwar nicht der Sperre des § 73 GmbHG, aber dem Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG unterliegt. Die Vorschriften der Kapitalerhaltung (§§ 30 bis 32 GmbHG) gelten auch während der Liquidation, allerdings ergänzt um die Regelung des § 73 GmbHG (Sperrjahr).
Rz. 1041
Änderungen des Gesellschaftsvertrags, soweit ›mit dem Wesen der Liquidation‹ vereinbar, sind auch während der Liquidation möglich. Dazu zählen unter anderem Änderungen der Firma im Rahmen der Veräußerung des Unternehmens zusammen mit der bisherigen Firma der GmbH. Der Unternehmensgegenstand kann zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Fortsetzung der Gesellschaft geändert werden.