Rz. 1042

Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt grundsätzlich durch die Geschäftsführer als Liquidatoren gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG (sog. geborene Liquidatoren[1]). Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Gesellschafter kann die Liquidation aber anstelle der Geschäftsführer oder zusätzlich anderen Personen übertragen werden (§ 66 Abs. 1 GmbHG, sog. gekorene Liquidatoren[2]).[3] Nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen[4] und Personenhandelsgesellschaften[5] können Liquidator sein[6]. Das bedeutet, dass auch eine (andere) Wohnungs- und Immobiliengesellschaft als Liquidator einer aufgelösten GmbH in Betracht kommen kann.

 

Rz. 1043

Die ersten Liquidatoren sind ebenfalls durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[7] Für die Anmeldung der Eintragung späterer Veränderungen in der Person der Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis sind die jeweiligen zur Vertretung berufenen Liquidatoren zuständig.[8]

 

Rz. 1044

Eine Regelung darüber, wie die Liquidatoren im Außenverhältnis für die GmbH zeichnen müssen, findet sich in § 68 GmbHG. Danach haben die Liquidatoren "in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form" (das heißt, ob Gesamtvertretung oder Einzelvertretung besteht)[9] ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muss die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen (§ 68 Abs. 1 GmbHG).

 

Rz. 1045

Die Zeichnungen müssen in der Weise geschehen, dass die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen (§ 68 Abs. 2 GmbHG). Als Liquidationszusatz für die Firma kommen Formulierungen wie "in Liquidation" oder "in Abwicklung" oder als Abkürzungen zum Beispiel "i. L.", i"n Liqu." oder "i. A." in Betracht.[10]

[1] Siehe dazu Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 66 Rn. 2; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, § 66 Rn. 12 Fn. 22 m. w. N.
[2] Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 66 Rn. 3; UHL/Paura, GmbHG, § 66 Rn. 20; Scholz/Schmidt, GmbHG, § 66 Rn. 7.
[3] Scholz/Schmidt, GmbHG, § 66 Rn. 7, 29; siehe zur gerichtlichen Bestellung und Abberufung von Liquidatoren § 66 Abs. 2, 3 GmbHG; zur gerichtlichen Bestellung von Liquidatoren in anderen Fällen, unter anderem von Notliquidatoren, siehe Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, § 66 Rn. 33 ff. m. w. Einzelh. sowie Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 66 Rn. 7.
[4] MHLS/Nerlich, GmbHG, § 66 Rn. 17; Roth/Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, § 66 Rn. 12.
[5] Bork/Schäfer/Servatius, GmbHG, § 66 Rn. 9; Roth/Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, § 66 Rn. 12.
[6] Aber nicht: die GbR; siehe dazu insgesamt Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, § 66 Rn. 6, 7 m. w. N.
[7] Siehe zu den Einzelheiten der Anmeldung der Liquidatoren § 67 GmbHG.
[8] Unter anderem Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, § 67 Rn. 5 m. w. N.
[9] MüKoGmbHG/Müller, § 68 Rn. 2; Scholz/Schmidt, GmbHG, § 68 Rn. 10.
[10] Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 68 Rn. 6; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, § 68 Rn. 11.

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