Rz. 1042
Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt grundsätzlich durch die Geschäftsführer als Liquidatoren gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG (sog. geborene Liquidatoren[1]). Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Gesellschafter kann die Liquidation aber anstelle der Geschäftsführer oder zusätzlich anderen Personen übertragen werden (§ 66 Abs. 1 GmbHG, sog. gekorene Liquidatoren[2]).[3] Nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen[4] und Personenhandelsgesellschaften[5] können Liquidator sein[6]. Das bedeutet, dass auch eine (andere) Wohnungs- und Immobiliengesellschaft als Liquidator einer aufgelösten GmbH in Betracht kommen kann.
Rz. 1043
Die ersten Liquidatoren sind ebenfalls durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[7] Für die Anmeldung der Eintragung späterer Veränderungen in der Person der Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis sind die jeweiligen zur Vertretung berufenen Liquidatoren zuständig.[8]
Rz. 1044
Eine Regelung darüber, wie die Liquidatoren im Außenverhältnis für die GmbH zeichnen müssen, findet sich in § 68 GmbHG. Danach haben die Liquidatoren "in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form" (das heißt, ob Gesamtvertretung oder Einzelvertretung besteht)[9] ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muss die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen (§ 68 Abs. 1 GmbHG).
Rz. 1045
Die Zeichnungen müssen in der Weise geschehen, dass die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen (§ 68 Abs. 2 GmbHG). Als Liquidationszusatz für die Firma kommen Formulierungen wie "in Liquidation" oder "in Abwicklung" oder als Abkürzungen zum Beispiel "i. L.", i"n Liqu." oder "i. A." in Betracht.[10]
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