Rz. 1058
§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG schreibt vor, dass die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird.
Rz. 1059
Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer GmbH sind
Rz. 1060
Zahlungsunfähigkeit
Der allgemeine Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Praxis der wichtigste Insolvenzgrund. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Zahlungseinstellung ist eine widerlegbare Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit.
Rz. 1061
Abzugrenzen von der Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungsstockung, die noch keinen Insolvenzgrund darstellt. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Zahlungsstockung vor, wenn der Schuldner in der Lage ist, in kurzer Zeit die finanziellen Mittel, die er zur Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten benötigt, zu beschaffen, und dadurch die Liquiditätslücke unter 10 % zurückzuführen. Im Hinblick auf die Frage, wie lange ›die kurze Zeit‹ zu Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel sein darf, um noch eine Zahlungsstockung und noch keine Zahlungsunfähigkeit zu begründen, wird auf den Zeitraum abgestellt, den eine kreditwürdige Person dafür benötigt, das heißt entsprechend der Regelung des § 15a Abs. 1 InsO in maximal drei Wochen. Für die Abgrenzung der Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit muss außerdem ein Finanzstatus – bezogen auf einen Stichtag – um eine Zeitraumbetrachtung ergänzt werden (Liquiditätsbilanz).
Rz. 1062
Eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ist durch eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen möglich, und zwar an die Gesamtheit der Gläubiger zur dauerhaften Beseitigung der Krise.
Rz. 1063
Drohende Zahlungsunfähigkeit
In Fällen, in denen der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund (§ 18 Abs. 1 InsO). Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO).
Rz. 1064
Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind (§ 18 Abs. 3 InsO).
Rz. 1065
Überschuldung
Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund (§ 19 Abs. 1 InsO). Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart wurde, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 InsO).