Rz. 1066

Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer GmbH[1] ist zu unterscheiden zwischen

  • der Antragspflicht insbesondere der Geschäftsführer,
  • dem Antragsrecht der Geschäftsführer und der Abwickler,
  • dem Antragsrecht der Gesellschafter bei Führungslosigkeit,
  • dem Antragsrecht der Gläubiger.
 

Rz. 1067

Antragspflicht

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO). Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter (§ 15a Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Alt. 1 InsO). Die Dreiwochenfrist ist eine Höchstfrist und darf daher nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Wenn von Anfang an feststeht oder sich vor Ablauf der Frist herausstellt, dass keine ernsthaften Erfolgsaussichten für eine außergerichtliche Sanierung bestehen, muss umgehend der Insolvenzantrag gestellt werden.[2] § 15a Abs. 4 bis 6 InsO enthält Strafvorschriften für den Fall, dass ein Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestellt wurde.

 

Rz. 1068

Im Fall der Führungslosigkeit einer GmbH ist auch jeder Gesellschafter[3] zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis (§ 15a Abs. 3 InsO).

 

Rz. 1069

Antragsrecht von Organen und Organmitgliedern der Gesellschaft

§ 15 InsO sieht ein Antragsrecht für Organe und Organmitglieder juristischer Personen vor, und damit für diejenigen der GmbH. Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen unter anderem einer juristischen Person ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans sowie jeder Abwickler berechtigt, bei einer juristischen Person im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter[4] (§ 15 Abs. 1 InsO).

 

Rz. 1070

Wird bei einer GmbH der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Zusätzlich ist in Fällen einer GmbH bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans der GmbH, deren Gesellschafter, die Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Abwickler zu hören (§ 15 Abs. 2 InsO).

 

Rz. 1071

Antragsrecht des Gläubigers

Ein Antragsrecht des Gläubigers sieht § 14 InsO vor. Danach ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird (§ 14 Abs. 1 InsO).

 

Rz. 1072

Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören (§ 14 Abs. 2 InsO).

 

Rz. 1073

Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird (§ 14 Abs. 3 InsO).

[1] Eine den juristischen Personen vergleichbare Antragspflicht für Personengesellschaften und Einzelunternehmen besteht nicht.
[2] BGH, Urteil v. 9.7.1979, II ZR 118/77, NJW 1979, 1823.
[3] § 15a Abs. 3 InsO sieht eine solche Antragspflicht im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft auch für jedes Mitglied des Aufsichtsrats vor.
[4] Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem jedes Mitglied des Aufsichtsrats.

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