Rz. 1090
Im Fall der Insolvenz geht die Befugnis, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Insolvenzverwalter muss sofort das gesamte Vermögen der GmbH in Besitz und Verwaltung nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO), um es für die Entscheidung über die Verwertung zu sichern.
Rz. 1091
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat unter anderem folgende konkrete Auswirkungen für die Organe und die einzelnen Gesellschafter der GmbH:
Rz. 1092
Die Organe der GmbH bleiben trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin bestehen. Vor allem wegen des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) sind jedoch die Rechte der Organe unterschiedlich betroffen, insbesondere die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer.
Rz. 1093
Die Gesellschafterversammlung bleibt das oberste Organ der GmbH und behält grundsätzlich ihre bisherigen Befugnisse unter Einschränkung der Befugnisse des Insolvenzverwalters und des Zwecks des Insolvenzverfahrens. So ist die Gesellschafterversammlung unter anderem weiterhin zuständig für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer. Sie kann diesen zudem weiterhin in internen Angelegenheiten der GmbH Weisungen erteilen, aber nicht dem Insolvenzverwalter. Unter der Einschränkung, dass dies mit dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens vereinbar ist, darf die Gesellschafterversammlung auch weiterhin den Gesellschaftsvertrag ändern.
Rz. 1094
Die Geschäftsführer behalten mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls ihre Organstellung. Der Umfang ihrer Aufgaben hängt aber davon ab, ob vom Gericht das "Regelinsolvenzverfahren" oder das Verfahren der Eigenverwaltung angeordnet wurde. Im Regelinsolvenzverfahren verbleibt dem Geschäftsführer insbesondere die Zuständigkeit für den gesellschaftsinternen Bereich (zum Beispiel die Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen zum Handelsregister gemäß § 78 GmbHG).
Rz. 1095
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens behält die GmbH auch ihren (obligatorischen bzw. fakultativen) Aufsichtsrat. Seine Aufgaben als Kontrollorgan der Gesellschaft beziehen sich jedoch nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters.
Rz. 1096
Während des Insolvenzverfahrens bleibt auch die Trennung zwischen der GmbH als juristische Person und ihren Gesellschaftern als unterschiedliche Rechtssubjekte (Trennungsprinzip, § 13 Abs. 1 GmbHG) unverändert. Die Gesellschafter haften weiterhin gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht jedes Gesellschafters gemäß § 51a GmbHG bleibt ebenfalls im Insolvenzverfahren bestehen, allerdings eingeschränkt aufgrund des Zwecks des Insolvenzverfahrens zur zügigen und kostengünstigen Abwicklung. Ebenfalls besteht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Treuepflicht des Gesellschafters fort, und zwar nun dahingehend, zur reibungslosen Verwirklichung und Durchführung des Liquidationszwecks beizutragen bzw. den Liquidationszweck zu unterstützen.
Rz. 1097
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen (§ 65 Abs. 1 Satz 2,3 GmbHG).
Rz. 1098
Wenn das Insolvenzverfahren zum Beispiel nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird, kann die Gesellschafterversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG).