Rz. 1099

Das Umwandlungsgesetz sieht zwei Möglichkeiten der Umwandlung durch Verschmelzung vor (§ 2 UmwG):

  • Verschmelzung im Wege der Aufnahme
  • Verschmelzung im Wege der Neugründung
 

Rz. 1100

Bei der Verschmelzung im Wege der Aufnahme wird das Vermögen eines Rechtsträgers (sog. übertragender Rechtsträger, zum Beispiel eine GmbH) als Ganzes auf einen anderen Rechtsträger (sog. übernehmender Rechtsträger, zum Beispiel eine andere GmbH), übertragen.

 
Praxis-Beispiel

Die GmbH A (Bestand: 500 Wohnungen) und die GmbH B (Bestand: 4.500 Wohnungen) werden in der Form verschmolzen, dass das Vermögen der GmbH A (übertragende GmbH) auf die GmbH B (übernehmende GmbH) übergeht.

 

Rz. 1101

Bei der Verschmelzung im Wege der Neugründung wird das Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (sog. übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger übertragen (zum Beispiel eine neue GmbH).

 
Praxis-Beispiel

Die GmbH A (Bestand: 3.000 Wohnungen) und die GmbH B (Bestand: 3.200 Wohnungen) verschmelzen, indem das Vermögen beider Gesellschaften auf die von ihnen neu gegründete GmbH C übertragen wird.

 

Rz. 1102

Die Verschmelzung ist ein Sonderfall der Auflösung, weil dabei keine Abwicklung der aufgenommenen oder übertragenden Genossenschaften erfolgt.[1] Das Vermögen der beteiligten Gesellschaft(en) einschließlich der Verbindlichkeiten geht auf die übernehmende oder die neu gegründete Gesellschaft über, zum Beispiel auf eine andere oder neue GmbH. Im Gegenzug erhalten die Anteilsinhaber (zum Beispiel Gesellschafter) Anteile oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers (zum Beispiel der übernehmenden oder neuen GmbH).

 
Praxis-Beispiel

Das Vermögen der GmbH A geht durch Verschmelzung auf die GmbH B über. Die bisherigen Gesellschafter der GmbH A werden Gesellschafter der GmbH B.

 

Rz. 1103

Im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen und die wirtschaftlichen Auswirkungen[2] ist im Rahmen einer geplanten Verschmelzung eine juristische und steuerliche Einzelfallberatung unbedingt zu empfehlen.

[1] So die Formulierung in § 2 UmwG "… Auflösung ohne Abwicklung …".
[2] Sofern bei der Verschmelzung von Gesellschaften das Eigentum an Immobilien übertragen wird, sind diese sog. Erwerbsvorgänge grunderwerbsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?