Rz. 1104
Der formelle Ablauf einer Verschmelzung im Wege der Aufnahme unter Beteiligung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht wie folgt aus:
Rz. 1105
Verschmelzungsvertrag oder Entwurf des Verschmelzungsvertrags
Die Geschäftsführer beider Gesellschaften schließen einen Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 UmwG), der notariell beurkundet werden muss (§ 6 UmwG). Im Verschmelzungsvertrag werden die Einzelheiten der Verschmelzung geregelt – so zum Beispiel Angaben über die Vereinbarung zur Übertragung des Vermögens als Ganzes auf die übernehmende GmbH gegen die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden GmbH und die Bestimmung des Nennbetrags des Geschäftsanteils, den die übernehmende Gesellschaft jedem Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft zu gewähren hat (siehe zum Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs, wenn der aufnehmende Rechtsträger eine GmbH ist, § 5 i. V. m. § 46 UmwG). Der Verschmelzungsvertrag wird aber nur wirksam, wenn die Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften durch Beschluss (Verschmelzungsbeschluss) zustimmen (§ 13 Abs. 1 UmwG).
Rz. 1106
Es besteht die Möglichkeit, einen schriftlichen Entwurf des Verschmelzungsvertrags aufzustellen, wenn der Vertrag erst nach der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlungen abgeschlossen werden soll (§ 4 Abs. 2 UmwG).
Rz. 1107
Verschmelzungsbericht
Die Geschäftsführer der Gesellschaften müssen den Gesellschaftern einen ausführlichen Verschmelzungsbericht erstatten. Darin sind die Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im Einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile (oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger) sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG).
Rz. 1108
Prüfung der Verschmelzung auf Verlangen
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für eine GmbH nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 47 genannten Unterlagen erhalten hat. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft (§ 48 UmwG).
Rz. 1109
Vorbereitung der Gesellschafterversammlungen
Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass die Geschäftsführer in der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, die Verschmelzung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen haben (§ 49 Abs. 1 GmbHG).
Rz. 1110
Von der Einberufung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre zur Einsicht durch die Gesellschafter auszulegen (§ 49 Abs. 2 GmbHG).
Rz. 1111
Außerdem haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben (§ 49 Abs. 3 GmbHG).
Rz. 1112
Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Verschmelzung
Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden (§ 50 Abs. 1 Satz 1 UmwG, § 20 Abs. 2 Nr. 3 GV). Der Gesellschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 UmwG). Der Verschmelzungsbeschluss ist durch einen bei der Beschlussfassung anwesenden Notar zu beurkunden.
Rz. 1113
Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister
Die Geschäftsführer der Gesellschaften, die an der Verschmelzung beteiligt sind, haben schließlich die Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes ihrer GmbH anzumelden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Der Anmeldung sind bestimmte Anlagen beizufügen (siehe dazu im Einzelnen §§ 17, 52 UmwG).
Rz. 1114
Gemäß § 17 Abs. 2 UmwG ist der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ferner eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen (Schlussbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Sie braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Das Registergericht darf die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt wurde (§ 17 Abs. 2 Satz 1 bis 4 UmwG).
Rz. 1115
Im Rahmen des "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" ist als Teil dieses umfassenden Schutzpakets unter anderem der Artikel 2, und zwar in Form des "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" am 28.3.2020 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich zeitlich befristet bis zum 31.12.2020, aber mit der Möglichkeit der Verlängerung bis zum 31.12.2021.
Rz. 1116
In § 4 des Art. 2 ist geregelt, dass es abweichend von § 17 Ab. 2 Satz 4 UmwG für die...