Leitsatz
Das Recht zur vorzeitigen Auflösung der Ansparrücklage kann längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sich die Auflösung auswirken soll.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum 31.12.1997 bildete er für den von ihm beabsichtigten Kauf eines Lieferwagens eine Ansparrücklage in Höhe von 20000 DM. Die 1997 gebildete Ansparrücklage löste er zum 31.12.1998 nicht auf. Mit bestandskräftig gewordenem Einkommensteuerbescheid 1998 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1998 auf 0 DM fest.
Für das Jahr 1999 ermittelte der Steuerpflichtige einen Gewinn in Höhe von 55580 DM. Obwohl die geplante Anschaffung des Lieferwagens 1999 nicht realisiert wurde, erfasste er keine Betriebseinnahme in Höhe der zu Lasten des Gewinns 1997 gebildeten Ansparrücklage. Das Finanzamt erhöhte daher im Einkommensteuerbescheid 1999 die Betriebseinnahmen und den Gewinn um die Rücklage zzgl. eines Gewinnzuschlags (§ 7g Abs. 5 EStG) um 22400 DM. Dagegen machte der Steuerpflichtige geltend, dass er die Ansparrücklage nachträglich in 1998 teilweise, nämlich in Höhe von 19628 DM zzgl. eines Gewinnzuschlags von 1177 DM, auflöse. Die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 1998 stehe dieser Auflösung nicht entgegen. Trotz Rücklagenauflösung bleibe es bei einer Einkommensteuerfestsetzung 1998 in Höhe von 0 DM. Zum 31.12.1999 sei damit die Ansparrücklage nur noch in Höhe von 372 DM zzgl. 12 % Zinsen aufzulösen. Im Laufe des Klageverfahrens begehrte der Steuerpflichtige "hilfsweise", zum 31.12.1999 eine neue Ansparrücklage in Höhe von 22400 DM für die voraussichtliche Anschaffung von Maschinen im Wert von 50000 DM zu berücksichtigen.
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die zum 31.12.1997 gebildete Ansparrücklage in Höhe von 20000 DM war mangels Realisierung der Investition innerhalb der Zwei-Jahres-Frist zum Ende des Jahrs 1999 in voller Höhe zzgl. des vom Finanzamt berechneten Zinszuschlags in Höhe von 2400 DM erfolgswirksam aufzulösen. Die erst nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 1998 begehrte Teilauflösung der Ansparrücklage mit Wirkung zum 31.12.1998 ist ausgeschlossen. Der allein in Betracht kommenden vorzeitigen Vollauflösung der Ansparrücklage mit Wirkung zum 31.12.1998 stand die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 1998 entgegen. Das Begehren, zum 31.12. 1999 eine "neue" Ansparrücklage für die voraussichtliche Anschaffung von Maschinen im Wert von 50000 DM zu berücksichtigen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Diese Rücklage wurde erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, als die mit dem 1.1.2000 beginnende Zwei-Jahres-Frist (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG) bereits abgelaufen war, ohne dass die vorgeblichen Investitionen getätigt wurden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 21.9.2005, X R 32/03.