Eintragung des Familienstandes?
Eheleute hatten durch notarielle Tauschverträge 2 bis dahin im jeweiligen Alleineigentum stehende Grundstücke miteinander vereinigt und am entstandenen Grundstück hälftiges Miteigentum beider Ehepartner begründet. Den Eigentumswechsel hat das Grundbuchamt dahingehend vollzogen, dass beide Ehepartner ohne Hinweis auf die bestehende Ehe als je hälftige Miteigentümer des vereinigten Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurden. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann eine sog. Fassungsbeschwerde mit dem Antrag eingelegt, als Erwerbsmodalität das Gemeinschaftsverhältnis "Eheleute" einzutragen. Zur Begründung hat er sich auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen und in diesem Zusammenhang angeführt, dass das Eigentum ihm und seiner Ehefrau gerade wegen der Ehe gemeinschaftlich zustehe. Außerdem sei bei einer Eintragung mit dem von ihm erstrebten Inhalt aus dem Grundbuch ohne Schwierigkeiten ersichtlich, dass eine Veräußerung des Anteils eines Ehegatten nicht ohne die Zustimmung des anderen möglich sei; dies diene dem Schutz des Familienheims. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Kein Anspruch des einzelnen Ehegatten
Das OLG Düsseldorf führt aus, dass das Berechtigungsverhältnis als Miteigentümer in der Eintragung des Grundbuchamtes entsprechend der Regelung in § 47 Abs. 1 GBO zutreffend wiedergegeben sei. Bei Bruchteilsgemeinschaften seien die Bruchteile anzugeben, bei anderen Gemeinschaften das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, beispielsweise Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaft. Ehe und Familie konstituierten jedoch kein eigenes Rechtsverhältnis, das Eingang in das Grundbuch finden könnte. Im Übrigen liefe die gewünschte Eintragung auf die Verlautbarung einer absoluten und nicht eintragungsfähigen Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB hinaus.
Eintragung bei Einvernehmen möglich
Allerdings schränkt das Gericht diese rechtliche Beurteilung wieder ein, indem es aus § 15 Grundbuchverfügung (GBV) durchaus einen Anspruch auf eine weitergehende Eintragung herleitet. Danach sind zur Bezeichnung einer natürlichen Person als Berechtigtem im Grundbuch anzugeben Vorname und Familienname sowie Geburtsdatum, ggf. akademische Grade und frühere Familiennamen. Die Vorschrift verfolge den Zweck, einen Berechtigten im Grundbuch mit geringstem Aufwand so genau zu kennzeichnen, dass nach Möglichkeit jeder Zweifel über seine Person und jede Verwechslung ausgeschlossen ist und auf diese Weise die Klarheit des Grundbuchs erhalten wird. Dementsprechend handele es sich bei den vorstehend genannten gesetzlichen Bezeichnungsmerkmalen um bloße Mindesterfordernisse. Abweichungen könnten namentlich als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und insbesondere des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Berechtigten veranlasst sein. Danach dürfe das Grundbuchamt in der Grundbucheintragung zwar dem Grundsatz nach nicht mehr über dessen persönliche Verhältnisse verlautbaren, als zur identifizierfähigen Bezeichnung nötig ist. Das gelte jedoch nur, falls keine Gewissheit über das Einverständnis der betreffenden Person besteht.
Fazit
Im Einvernehmen mit dem Einzutragenden können hingegen in die Eintragung weitere Vermerke aufgenommen werden, so u. a. Angaben zum Familienstand des Berechtigten und, hiermit verbunden, eine Bezeichnung als Eheleute oder Ehegatte.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.10.2015, 3 Wx 245/14, FGPrax 2016 S. 51 mit Anm. Wilsch, dazu auch Milzer, NZFam 2016 S. 140)