Leitsatz

Das Urteil gehört noch zur Rechtsprechungsänderung[1] des (u.a. für Fragen des Insolvenzverfahrens zuständigen) VII. Senats des BFH zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren. Der VII. Senat gab seine – umsatzsteuerrechtlich nicht haltbare – Rechtsprechung zur Begründetheit einer Umsatzsteuerforderung aus einer Berichtigung gem. § 17 UStG auf (nach jahrzehntelanger – jedenfalls faktischer – Divergenz zum V. Senat).

Das Finanzamt kann zwar grundsätzlich nach Insolvenz des Steuerpflichtigen offene Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Aufrechnung realisieren (als abgesonderte Befriedigung). Die Aufrechnung ist jedoch unzulässig, soweit der Insolvenzgläubiger dem Schuldner erst nach Eröffnung des Verfahrens etwas schuldig geworden ist[2].

Der VII. Senat hatte bisher eine Aufrechnung als zulässig beurteilt, wenn der Anspruch des Steuerpflichtigen zwar steuerrechtlich erst während des Insolvenzverfahrens entstanden war, jedoch auf dem Ausgleich einer vor Verfahrenseröffnung erfolgten Steuerfestsetzung beruhte, etwa wenn die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichwerden des Entgelts zwar erst nach bzw. mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten, aber die Leistung, deren Entgelt zu berichtigen ist, zuvor ausgeführt worden war.

Nach der jetzt geänderten Rechtsprechung (Anpassung an den V. Senat) ist die Aufrechnung nur dann zulässig, wenn der Berichtigungstatbestand (z.B. § 17 Abs. 2 UStG)schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist (so i.d.R. bei der Berichtigung von Vorsteuerbeträgen zulasten des Insolvenzschuldners).

Hintergrund dazu ist, dass das UStG diese Berichtigungstatbestände als eigenständige Steuertatbestände (ohne Rückbezug auf die ursprünglichen Steuertatbestände) regelt.

Dem Urteil ist zu entnehmen, dass im Streitfall erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Steuerfestsetzungen bestanden. Der Senat gab daher nur entsprechende abstrakte Hinweise für eine erneute Beurteilung nach der Zurückverweisung der Sache.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 25.7.2012, VII R 56/09, BFH/NV 2013 S. 413

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