Leitsatz

Der insoweit zuständige VII. Senat des BFH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, dass Ansprüche des Insolvenzschuldners auf Umsatzsteuervergütung vor Eröffnung des Insol­venzverfahrens begründet sind, soweit sie auf Vorsteuerabzugsbeträgen für vor Insolvenzeröffnung an den Schuldner erbrachte Lieferungen oder Leistungen beruhen, und dass § 17 UStG, demzufolge Berichtigungen der Bemessungsgrundlage bzw. der Vorsteuerabzugsbeträge für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen sind, in dem die Änderung eingetreten ist, eine umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung ist, die nicht zur Folge hat, dass das FA erst in diesem Besteuerungszeitraum, in dem die Berichtigung vorgenommen wurde, den daraus resultierenden Vergütungsanspruch i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO "zur Insolvenzmasse schuldig" wird.

Nach dieser – nicht an umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen orientierten – Rechtsprechung kann also das FA, soweit ein Umsatzsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners auf an ihn vor Insolvenzeröffnung erbrachten Lieferungen oder Leistungen beruht, gegen diesen Anspruch die Aufrechnung mit Insolvenzforderungen erklären. Dies gilt auch dann, wenn dieser Vergütungsanspruch während des Insolvenzverfahrens zunächst als nicht bestehend wegen Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts angesehen wurde, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und quotaler Befriedigung der Gläubiger aber teilweise wieder auflebt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 7.7.2010, VII B 253/09, BFH/NV 2010 S. 2019

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