Ja, aber…
In einem Zugewinnausgleichsverfahren hatte die Ehefrau den von dem Ehemann geltend gemachten Ausgleichsbetrag von 150.000 EUR anerkannt. Sodann hat sie gegenüber dem anerkannten Betrag mit einem Gesamtbetrag i. H. v. 71.295,41 EUR die Aufrechnung erklärt. Gleichwohl hat das Familiengericht sie unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an den Ehemann einen Betrag i. H. v. 137.903,61 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Mit ihrer Beschwerde meint die Ehefrau, dass ihre Anerkenntniserklärung dahin zu werten sei, dass sie lediglich den Differenzbetrag zwischen der Forderung von 150.000 EUR und den von ihr zur Aufrechnung gestellten Forderungen, mithin einen Betrag i. H. v. 78.869,87 EUR, anerkannt habe. Auch in Ansehung ihrer Ansprüche auf Zahlung eines Gesamtschuldnerausgleichs sei eine Aufrechnung weiterhin in vollem Umfang möglich, da der Ehemann diese ebenfalls nicht zum Gegenstand seiner Vermögensbilanz gemacht habe. Die Ehefrau begehrte ferner die Stundung der Ausgleichsforderung gemäß § 1382 BGB, da deren Geltendmachung zur Unzeit erfolge.
Aufrechnung unzulässig
Doch das OLG Hamm hat die Beschwerde als unbegründet erachtet. Das Amtsgericht habe die Ehefrau zu Recht zur Zahlung eines Betrags i. H. v. 137.903,61 EUR nebst Zinsen verpflichtet. Das Gericht stellt grundsätzlich klar: Hat ein Beteiligter den vom anderen Beteiligten geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch anerkannt, so ist es ihm verwehrt, die Aufrechnung mit Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind. Die Ehefrau konnte nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die nach dem Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags entstanden sind, wobei es der Ehefrau möglich war, ihr Anerkenntnis mit einer Aufrechnung zu verbinden. Fehler bei der Beurteilung der nach dem Stichtag entstandenen Forderungen waren nicht ersichtlich.
Stundung nur in Ausnahmefällen
Auch die Voraussetzungen einer Stundung des Ausgleichsbetrags lagen nicht vor. Eine Stundung ist nur in Ausnahmefällen möglich, die typischerweise durch den Zugewinnausgleich eintretenden Belastungen hat vielmehr der Ausgleichsschuldner zu tragen, weshalb er notfalls auch ein Darlehen aufnehmen oder vorhandenes Vermögen verkaufen muss. Jedoch würde die sofortige Zahlung den Schuldner insbesondere dann zur Unzeit treffen, wenn er gezwungen wäre, bestimmte Gegenstände zu veräußern, die seine Lebens- oder Existenzgrundlage bilden, etwa ein Unternehmen oder eine Gesellschaftsbeteiligung, oder den Ausgleichsschuldner zu einer im Fälligkeitszeitpunkt völlig unökonomischen Verwertungshandlung zwingt. Dies hat die Ehefrau hier nicht dargelegt.
(OLG Hamm, Beschluss v. 14.10.2014, 2 UF 91/14, NJW 2015 S. 357)