Rz. 751
Alle Aufsichtsratsmitglieder haben ein Teilnahmerecht an den Sitzungen. Die Teilnahme an den Sitzungen ist zudem eine wesentliche Pflicht des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds. Grundsätzlich sind allerdings auch nur die Aufsichtsratsmitglieder selbst teilberechtigt.
Rz. 752
Jedes Aufsichtsratsmitglied hat einen Anspruch, dass ohne Anwesenheit Dritter über alle Tagesordnungspunkte beraten (ggf. nach der Anwesenheit eines Gastes zu einem Tagesordnungspunkt) und abgestimmt werden kann. Umstritten ist, ob mit Mehrheit beschlossen werden kann, weitere Personen hinzuzuziehen oder zuzulassen.
Rz. 753
Auch die Regelung des § 109 Abs. 1 AktG, auf den § 52 Abs. 1 GmbHG allerdings nicht verweist, sieht vor, dass an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch (für die AG) dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen sollen. Sachverständige und Auskunftspersonen können jedoch zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden (§ 109 Abs. 1 AktG). Entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Geschäftsordnung sind allerdings zulässig.
Rz. 754
Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat einer Wohnungsgesellschaft mbH sieht vor, dass Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse nicht teilnehmen können. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände aber hinzugezogen werden (§ 3 Abs. 7 GO-AR). Dafür kommen in der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften zum Beispiel Mitarbeiter der GmbH, Rechtsanwälte oder Architekten in Betracht.
Zu Beginn der Aufsichtsratssitzung sollte der Vorsitzende das Einverständnis des Gremiums einholen, dass bei der Beratung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt (nicht aber bei der Beschlussfassung!) ein Gast (zum Beispiel ein Sachverständiger) teilnimmt.
Rz. 755
Mit Zustimmung aller Aufsichtsratsmitglieder dürfte aus rechtlicher Sicht auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag oder der Geschäftsordnung die Hinzuziehung von vertrauenswürdigen Hilfskräften, insbesondere zur Protokollerstellung, zulässig sein.
Rz. 756
Die Geschäftsführer haben kein gesetzliches Teilnahmerecht an den Sitzungen des Aufsichtsrats. Wie in der Praxis üblich und unbedingt zu empfehlen sehen aber sowohl der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsunternehmen mbH als auch die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat einer Wohnungsgesellschaft mbH vor, dass die Geschäftsführer an den Aufsichtsratssitzungen teilnehmen, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt im Einzelfall anders (§ 13 Abs. 6 GV; § 3 Abs. 6 GO-AR). In der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer einer Wohnungsgesellschaft mbH wird über die darin ebenfalls enthaltene Regelung hinaus im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat ausgeführt, dass die Geschäftsführung regelmäßig die in der Sitzung zu behandelnden Angelegenheiten vorbereitet und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Gesellschaftsvertrags die gefassten Beschlüsse des Aufsichtsrats ausführt (§ 4 Abs. 3 GO-GF).