Rz. 624
Zu den Vorschriften, auf die § 52 Abs. 1 GmbHG für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH grundsätzlich verweist, gehört die Regelung im Aktiengesetz zur Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Nach § 95 Satz 1 AktG besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann aber eine bestimmte höhere Zahl festsetzen (§ 95 Satz 2 AktG).
Rz. 625
Im Gesellschaftsvertrag können aber im Hinblick auf die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder Regelungen festgelegt werden, die von der Vorschrift des § 95 AktG abweichen ("soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist", § 52 Abs. 1 GmbHG). Möglich ist daher auch, dass der Aufsichtsrat aus einer geraden oder einer nicht durch drei teilbaren sowie aus weniger als drei Mitgliedern besteht. Ob ein fakultativer Aufsichtsrat auch aus nur einer Person bestehen kann, ist in der Fachliteratur umstritten. Zulässig ist auch, dass der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Festlegung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschafterversammlung erfolgt, und zwar durch (einfachen) Beschluss oder inzidenter durch Bestellungsakt, das heißt zum Beispiel in Form einer Bestellung von drei Aufsichtsratsmitgliedern ohne vorherigen abstrakten Beschluss zur Festlegung der Zahl der Mitglieder des Gremiums.
Rz. 626
Im Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH ist geregelt, dass der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht und dass die Gesellschafterversammlung weitere Aufsichtsratsmitglieder wählen kann (§ 10 Abs. 1 GV). Diese Regelung orientiert sich hinsichtlich der Mindestzahl an der Vorschrift des § 95 Satz 1 AktG, ist darüber hinaus aber flexibler, indem sie eine höhere Zahl nicht dem Gesellschaftsvertrag, sondern abhängig vom Einzelfall der Gesellschafterversammlung überlässt.
Rz. 627
Als weitere Alternativen für eine Regelung zur Festlegung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder können in Betracht kommen:
- Der Gesellschaftsvertrag schreibt eine feste höhere Zahl vor ("Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern".).
- Im Gesellschaftsvertrag wird eine flexible höhere Mindestzahl als drei bestimmt ("Der Aufsichtsrat besteht mindestens aus fünf Mitgliedern".).
- Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Kombination von Mindest- und Höchstzahl ("Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern".).
Rz. 628
In der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften ist die Zahl der Mitglieder im Aufsichtsrat unterschiedlich und insbesondere abhängig von der Unternehmensgröße. Ein kleineres Aufsichtsratsgremium kann der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dienen. Mit einer Verkleinerung des Aufsichtsrats kann ggf. auch eine Verringerung oder sogar die Abschaffung von Ausschüssen des Aufsichtsrats verbunden werden, um deren Arbeit wieder dem Gesamtorgan zu übertragen. Im Aktiengesetz ist ausdrücklich geregelt, dass der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen kann, namentlich um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen (§ 107 Abs. 3 Satz 1 AktG).