Rz. 677

Das GmbH-Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass die Geschäftsführer bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen haben; das Gericht hat nach § 10 HGB einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht wurde (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).[1] Weil aber keine Eintragung der Aufsichtsratsmitglieder in das Handelsregister erfolgt, besteht keine Pflicht nach § 12 Abs. 1 HGB, die Einreichung der Liste notariell zu beglaubigen. Die Pflicht zur Einreichung der Liste der aktuellen Aufsichtsratsmitglieder besteht auch für den fakultativen Aufsichtsrat und kann nicht durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden.[2]

 

Rz. 678

Wenn die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt werden, besteht ebenfalls die Pflicht zur Einreichung der Liste der Aufsichtsratsmitglieder entsprechend der Regelung im Aktiengesetz (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GmbHG; § 37 Abs. 4 Nr. 3, 3a AktG).

[1] Für die Wohnungs- und Immobiliengesellschaften in der Rechtsform der AG besteht eine entsprechende Pflicht gemäß § 106 AktG; im Bereich der Wohnungsgenossenschaften muss dagegen die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Wohnungsgenossenschaft dem Genossenschaftsregister nur im Rahmen der Eintragung der neugegründeten Genossenschaft (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 GenG), aber nicht mehr bei späteren Änderungen mitgeteilt werden.
[2] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 52 Rn. 139.

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