Leitsatz

Für bestimmte gemischt veranlasste Aufwendungen hat der Gesetzgeber ein Aufteilungsverbot verfügt (§ 12 Nr. 1 EStG). Welche Aufwendungen davon im Einzelnen erfasst werden, hat die Rechtsprechung seit Jahrzehnten immer wieder beschäftigt. Jetzt hat der BFH das Aufteilungsverbot weiter eingeschränkt, und zwar für Fälle, in denen Wohnräume für die entgeltliche Betreuung fremder Kinder mitbenutzt werden.

 

Sachverhalt

Die als Heilpädagogin ausgebildete Ehefrau hatte im Auftrag eines heilpädagogischen Kinderheims in ihrem Haushalt neben 2i eigenen 3 fremde Kinder betreut. Der Ehemann hatte aus diesem Grund ein besonders großes Einfamilienhaus, mit 5 Kinderzimmern, erworben. Er vermietete an seinen Ehefrau 3 Kinderzimmer sowie zur Mitbenutzung im Rahmen der Betreuung unter anderem die Küche und den Wohnbereich.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, hinsichtlich der mitbenutzten Räume könne der Steuerpflichtige bei seinen Vermietungseinkünften die anteiligen Kosten als Werbungskosten abziehen. Die Aufteilung sei nach Köpfen (nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft gehörenden Personen) vorzunehmen. Das Aufteilungsverbot, das die Rechtsprechung immer mehr eingeschränkt habe, stehe dieser Auffassung nicht entgegen, weil in der Zahl der Personen ein objektiver Aufteilungsmaßstab gegeben sei.

 

Hinweis

Die Aufteilung dürfte auch zulässig bleiben, wenn nicht eine Vermietung vorliegt, sondern für die Betreuung eigene Räume genutzt werden. Bedeutung dürfte das vor allem in den Fällen der Kindertages- und Vollzeitpflege gewinnen, wenn im Einzelfall die Kosten nachgewiesen werden, meist um einen Verlust ausweisen zu können (vgl. dazu zuletzt BMF, Schreiben v. 20.5.2009, BStBl 2009 I S. 642). Die Entscheidung weckt darüber hinaus Hoffnung, dass auch in anderen Fällen der gemeinsamen Nutzung einzelner Wohnräume eine Aufteilung zugelassen wird, z.B. wenn Ehegatten aus Kostengründen in derselben Wohnung getrennt leben und der andere an den Alleineigentümer Miete zahlt. Auch bei einem gemischt genutzten Arbeitszimmer wäre entgegen der bisherigen Rechtsprechung eine Aufteilung sachgerecht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 25.6.2009, IX R 49/08.

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