Leitsatz (amtlich)
Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kann der Fördergrundbetrag bei mehreren Anspruchsberechtigten nur entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn die auf einen Miteigentumsanteil entfallenden Herstellungs- oder Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage des vollen Fördergrundbetrages erreichen.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb am 29.7.1996 zusammen mit seiner Mutter eine Eigentumswohnung zum Gesamtkaufpreis von rd. 405 000 DM. Die Wohnung wurde ab Dezember 1996 vom Kläger und zwei weiteren noch in Ausbildung befindlichen Geschwistern des Klägers zu Wohnzwecken genutzt. Auf den Miteigentumsanteil des Klägers von 1/3 an der Wohnung entfielen Anschaffungskosten von 134 978 DM. Der Kläger beantragte beim Finanzamt, die Eigenheimzulage für sich ab 1996 auf jährlich 5 000 DM festzusetzen. Das Finanzamt gewährte lediglich eine Zulage von 1 667 DM. Es meinte, dem Kläger stehe als Miteigentümer gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nur der Teil des Fördergrundbetrages zu, der seinem Miteigentumsanteil an diesem Zulagenobjekt entspreche. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Es ist offenkundig, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG der Fördergrundbetrag bei mehreren Anspruchsberechtigten nur entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden kann und dass es nicht ausreicht, wenn die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Miteigentümers den Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage überschreiten. Bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG ergibt sich, dass bei mehreren Miteigentümern der Anspruchsberechtigte nur einen entsprechenden Anteil des Fördergrundbetrages in Anspruch nehmen kann. Der Fördergrundbetrag ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 EigZulG definiert und bildet die Grundlage für die anteilige Inanspruchnahme. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag in voller Höhe in Anspruch nehmen kann, wenn die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage des vollen Fördergrundbetrages erreichen. Nur diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG. Diese Regelung soll bei einer Mehrheit von Miteigentumsanteilen eine Vervielfältigung des Fördergrundbetrages entsprechend der Anzahl der Anteile verhindern. Der Fördergrundbetrag soll wohnungsbezogen nur einmal in voller Höhe gewährt werden. Die vom Kläger gewünschte Auslegung würde diesem gesetzgeberischen Ziel widersprechen und eine mehrfache Inanspruchnahme des Fördergrundbetrages entsprechend der Anzahl der Miteigentümer ermöglichen. Die lediglich anteilige Inanspruchnahme
des Fördergrundbetrages entspricht auch dem System des EigZulG. Das EigZulG geht davon aus, dass die Eigenheimzulage generell nur wohnungsbezogen gewährt wird. Jeder Erwerbsvorgang ist in Miteigentumsfällen bezogen auf den Miteigentumsanteil eigenständig zu werten mit der Folge eines jeweils eigenständigen Förderzeitraums, einer nur quotalen Zulagengewährung und des grundsätzlich vollen Objektverbrauchs. Den Gesetzesmaterialien lässt sich schließlich entnehmen, dass der Gesetzgeber für Miteigentümer an die zu § 10e EStG geltende Rechtslage anknüpfen wollte. Zu dieser Vorschrift hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass die Wohnungsbauförderung bei einem Anteil an einem begünstigten Objekt zwingend auf den diesem Anteil entsprechenden Teil des Abzugsbetrages begrenzt ist.
Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Ausgestaltung von Steuervergünstigungen, zu denen die Eigenheimzulage gehört, steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es ist nicht erkennbar, dass die anteilsmäßige Förderung bei Miteigentum gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG diese verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitet.
Link zur Entscheidung
BFH vom 29.3.2000 - IX B 111/98