Leitsatz

Ein von der Ehefrau als Gesamtrechtsnachfolgerin gestellter Aufteilungsantrag ist rechtswirksam.

 

Sachverhalt

Stellt die Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemanns einen Aufteilungsantrag (§§ 268ff. AO), ist eine Aufteilung zulässig, wenn bei Bestehen einer Gesamtschuld von zusammen zur Einkommensteuer oder Vermögensteuer veranlagten Eheleuten ein Ehepartner verstirbt und der überlebende Ehegatte dessen Gesamtrechtsnachfolger wird. Das jedem Ehegatten in eigener Person zustehende Antragsrecht geht nicht durch den Tod des anderen Ehegatten verloren. Der BFH entschied, dass ein derartiger Aufteilungsantrag auch nicht rechtsmissbräuchlich ist. Ein beachtlicher Grund für eine Aufteilung kann z. B. darin liegen, dass sie vor und außerhalb einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz erforderlich ist, um die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten zulässig feststellen zu können.

 

Hinweis

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei nicht verheirateten Partnern eine mögliche Haftungsbeschränkung feststeht, bei Ehegatten dagegen ggf. erst nach Durchführung einer Aufteilung der Steuerschuld.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.1.2008, VI R 45/04.

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