Leitsatz
Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen.
Sachverhalt
K errichtete ein Gebäude und vermietete es teils steuerpflichtig, teils steuerfrei an Ärzte. Ein benachbarter Apotheker zahlte ein monatliches Entgelt für die Ansiedlung der Ärzte. Dieses Entgelt behandelte K als steuerpflichtig. K teilte die Vorsteuern aus den Aufwendungen für die Errichtung des Gebäudes nach dem Umsatzschlüssel auf und rechnete dabei die Zahlungen des Apothekers den steuerpflichtigen Umsätzen hinzu. Das Finanzamt teilte die Vorsteuern nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt.
Entscheidung
Die Revision hatte Erfolg. Der BFH hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Er billigte die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel, berücksichtigte aber nicht die Zahlungen des Apothekers.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen für Lieferungen und sonstige Leistungen, die zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden.
Bei einer nur teilweisen Verwendung für steuerpflichtige Zwecke ist der Teil der Vorsteuer nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge durch sachgerechte Schätzung, damit auch anhand eines Umsatzschlüssel, ermitteln. Bei einem teils steuerfrei, teils steuerpflichtig vermieteten Gebäude ist die Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Mieteinnahmen i.d.R. sachgerecht.
Die Zahlungen des Apothekers an K sind zwar steuerpflichtig, bei der Aufteilung der Vorsteuern aber nicht in den Umsatzschlüssel einzubeziehen. Denn nach Art. 17 Abs. 1 der 6. EG-RL ist K nur zum Vorsteuerabzug befugt, "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden". Danach muss zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen auf der Folgestufe ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen; die Aufwendungen für den Bezug der Eingangsumsätze müssen Teil der Kosten der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze sein.
Beim Vorsteuerabzug ist von einer gegenständlichen Zurechnung und nicht von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen.
Die Herstellungskosten eines vermieteten Gebäudes sind Kosten der Vermietungsumsätze und stehen nur mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang. Mit den Zahlungen des Apothekers besteht nur ein mittelbarer Zusammenhang.
Link zur Entscheidung
BFH, 15.10.2009, XI R 82/07